Gemeinnützigkeitsrecht: Der Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG
Der Begriff des „Übungsleiters“ ist gesetzlich nicht definiert und nach Sinn und Zweck relativ weit auszulegen. Kerninhalt ist, dass die Tätigkeit im weiteren Sinne in fachlicher Hinsicht der Vermittlung von (Fußnote)Wissen, Kenntnissen, Fähigkeiten, aber auch der Charakter- und Persönlichkeitsbildung dient (Fußnote).
Der § 3 Nr. 26 EStG sieht einen Freibetrag für Übungsleiter bei der Einkommenssteuerveranlagung vor. Voraussetzungen dieser Sonderregelungen sind folgende: Zum einen darf es sich bei der ausgeübten Tätigkeit nicht um eine nichtselbständige Tätigkeit handeln. Für die Bestimmung der Unselbständigkeit kann auf die allgemeinen Kriterien verwiesen des § 7 Abs. 1 SGB IV werden. Entscheidend ist, - wie in jedem Falle gesondert festzustellen - eine Gesamtwürdigung aller im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände.
Die Tätigkeit muss ferner nebenberuflich ausgeübt werden, d.h. sie darf nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeiterwerbes ausmachen.
Die Tätigkeit muss zusätzlich der unmittelbaren Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. Nicht unter § 3 Nr. 26 EStG fallen z.B. die Tätigkeiten eines Platzwartes bei einem Konzert, eines Kassierer oder eines Vortandsmitglieds eines Sportvereins.
Die Höhe des Freibetrages nach § 3 Nr. 26 EStG beträgt derzeit 1.848 Euro (Fußnote). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen sind nicht von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG erfasst werden. Der Freibetrag kann über das Jahr beliebig verteilt werden, z.B. monatlich 154 Euro oder aber in Höhe des vereinbarten monatlichen Verdienstes, den der Übungsleiter vom Verein erhält, bis zur vollen Ausschöpfung des Freibetrages. Bei mehreren Nebentätigkeiten im oben genannten Sinne findet § 3 Nr. 26 EStG nur einmalig Anwendung. Dem Verein ist zu raten, sich in der Weise abzusichern, dass er sich vom Übungsleiter eine schriftliche Erklärung aushändigen lässt, dass der Übungsleiterfreibetrag nur im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen wird. Sollte eine weitere Tätigkeit ausgeübt werden, sollte eine entsprechende Erklärung hinsichtlich der weiteren Tätigkeit abgegeben werden.
Stand: 2007/04
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
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Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist
- Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
- Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.
Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.
Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.
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