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Gesellschaftsformen im Überblick

   
GbR OHG KG GmhH & Co. KG KGaA GmbH AG Stille Gesellschaft EWIV PartG
Allgemeine Merkmale
Zweck beliebige Zweckverfolgung mit Handelsgewerbe Handelsgewerbe Handelsgewerbe jeder erlaubte Zweck jeder erlaubte Zweck jeder erlaubte Zweck Beteiligung am Handelsgewerbe Unterstützung der wirtschaftlichen gemeinsame Ausübung freier
  Ausnahme von kaufmännischen             eines anderen Tätigkeit der Mitglieder aus verschiedenen Berufe durch natürliche Personen
  Unternehmen               Mitgliedsstaaten der EU
Rechtsfähigkeit laut BGH rechtsfähig, soweit die nein, die Gesellschaft kann entsprechend OHG entsprechend OHG ja ja ja nein entsprechend OHG entsprechend OHG
  GbR als Teilnehmer am Rechts- jedoch unter ihrem Namen                
  verkehr Rechte und Pflichten Rechte erwerben,                
  begründet Verbindlichkeiten eingehen,                
    Eigentum bzw. andere Rechte                
    an Grundstücken erwerben,                
    vor Gericht klagen und verklagt                
    werden                
                     
Kaufmannseigenschaft nein ja ja ja ja ja ja nur der Tätige ja nein
                     
                     
Gründung                    
                     
                     
Mindestanzahl der Gründer 2 2 2 2 5 2 2 2 2 2
        1 bei Einpersonen-GmbH & Co. KG nach Gründung ist eine 1 bei Einpersonen-GmbH 1 bei Einpersonen-AG      
          Einpersonen-KGaA möglich          
                     
Form des Gründungsvertrags keine keine keine keine notarielle Beurkundung notarielle Beurkundung notarielle Beurkundung keine Schriftform Schriftform
                     
Handelsregistereintrag keiner ja ja ja ja ja ja keinner im Sitzstaat Eintrag in das Partnerschaftsregister
                     
Firma keine, Auftreten unter dem Namen Rechtsformzusatz Rechtsformzusatz entsprechend KG, jedoch Rechtsformzusatz Rechtsformzusatz Rechtsformzusatz keine "EWIV" = "Europäische wirtschaftliche Name mindestens eines Partners mit
  der Gesellschafter "Offene Handelsgesellschaft" "Kommanditgesellschaft" muss die Haftungsbeschränkung "Kommanditgesellschaft auf "Gesellschaft mit beschränkter "Aktiengesellschaft" bzw.   Interessengemeinschaft" dem Zusatz "und Partner" bzw.
    bzw. gebräuchliche Abkürzung bzw. gebräuchliche Abkürzung, bei der Komplementärin Aktien" bzw. gebräuchliche Haftung" bzw. gebräuchliche Abkürzung     "Partnerschaft", zusätzlich
      keine Namen von erkennbar sein Abkürzung Abkürzung       Berufsbezeichnungen
      Kommanditisten in der Firma              
                     
                     
Kapitalausstattung                    
                     
                     
Mindestkapital keines keines keines keines, jedoch Geltung der entsprechend AG mindestens € 25. 000,00 mindestens € 50.000,00 keines keines keines
        GmbH-Vorschriften für die   Stammkapital Grundkapital      
        Komplementärin   Mindestgeschäftsanteil € 100,00 Mindestbetrag bei Nenn-      
            höhere Anteile müssen durch betragsaktien € 1,00      
            50 teilbar sein höhere Beträge müssen      
              auf volle Euro lauten,      
              bei Stückaktien muss der      
              Anteil am Grundkapital      
              mindestens € 1,00 betragen      
                     
Mindesteinzahlung bei keine keine keine, jedoch muss die Haftein- entsprechen KG, jedoch Geltung entsprechend AG bei Geldeinlagen mindestens 1/4, bei Bareinlagen mindestens keine keine keine
Anmeldung     lage des Kommanditisten für das der GmbH-Vorschriften für die   Sacheinlagen voll 1/4, wenn vereinbart zusätzlich      
      Handelsregister in Geld beziffert Komplementärin   gesamte Einzahlung mindestens das Agio      
      werden     € 12.500 Sacheinlagen voll,      
              (durch dingliches Rechtsgeschäft    
              zu bewirkende innerhalb von 5      
              Jahren nach Anmeldung)      
                     
Art der Einlagen Geld-, Sach- oder Dienstleistungen entsprechend GbR entsprechend GbR, jedoch muss entsprechend KG, jedoch Geltung entsprechend AG, die Geldeinlage; Bareinlagen;; entsprechend GbR entsprechend GbR entsprechend GbR
      die Hafteinlage des Komman- der GmbH-Vorschriften für die Leistung von Sondereinlagen Sacheinlage, wenn im Gesell- Sacheinlagen, wenn in der      
      ditisten bilanzierungsfähig sein Komplementärin (= nicht auf das Grundkapital) schaftsvertrag vereinbart Satzung festgesetzt      
          durch die Komplementäre          
          ist möglich, wenn dies in der          
          Satzung festgesetzt ist          
          (Geld-, Sach- oder Dienst-          

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Mai 2004


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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