Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unternehmensnachfolge
Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unternehmensnachfolge
Da viele Fälle der Unternehmensnachfolge an einer mangelhaften Planung und Konzeption der Übergabe scheitern und eine ungeplante Unternehmensnachfolge nicht nur durch den plötzlichen Tod des Unternehmers das Unternehmen in erhebliche Schwierigkeiten bringen kann, sollte man sich als Unternehmer möglichst frühzeitig mit diesem Thema auseinandersetzen und entsprechende Regelungen treffen.
Werden keine Regelungen getroffen, tritt im Todesfall grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge ein, wonach das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf seine Erben übergeht. Da in diesem Fall der einzelne Erbe keinen Anspruch auf einen bestimmten Vermögensgegenstand der Erbmasse hat, sondern die Erben als Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich über das Vermögen als Ganzen verfügen dürfen, können die sich hier regelmäßig ergebenden Streitigkeiten unter den Erben das Unternehmen erheblich in seinem Bestand gefährden.
Der erste Schritt zur Unternehmensnachfolge sollte regelmäßig vom Unternehmer selbst kommen: er muss bereit sein, die Nachfolge für sein Unternehmen zu planen, indem er es einerseits testamentarisch und vertraglich absichert und andererseits im Idealfall die Nachfolge schon zu Lebzeiten einleitet.
Zu den wichtigsten Zielen der Gestaltung der Unternehmensnachfolge gehören:
- Sicherung der Altersversorgung der älteren Generation
- Sicherung des Unternehmens
- Vermeidung unnötiger Liquiditätsbelastungen
- Auswahl eines geeigneten Nachfolgers
- Gleichstellung der Kinder
Um diese Ziele zu erreichen und eine möglichst umfassende Regelung der Unternehmensnachfolge zu treffen, stehen dem Unternehmer eine Reihe vertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung: Testament, Vermächtnis, Teilungsanordnung, Erbvertrag, Schenkungsvertrag, Güterrechtsvereinbarungen oder entsprechende Regelungen in den Gesellschaftsverträgen.
Testament und Vermächtnis
Durch das Testament kann der Unternehmer als Erblasser einseitig seine Vermögensnachfolge regeln. Er kann diese dabei grundsätzlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen frei gestalten und jederzeit wieder ändern. Da durch das Testament jedoch nur geregelt werden kann, ob bzw. mit welcher Quote der jeweilige Erbe an der Erbmasse beteiligt wird, stehen dem Erblasser zudem das Vermächtnis und die Teilungsanordnung zur Verfügung. Allerdings können auch hier Streitigkeiten entstehen, insbesondere dann, wenn die Zuordnung einzelner Gegenstände nicht der im Testament festgelegten Erbquote entspricht. Dadurch entstehen Ausgleichsansprüche unter den Erben, welche unter Umständen die Liquidität des Unternehmens belasten können.
Erbvertrag
Der Unternehmer kann auch mit seinen Erben einen notariell beurkundeten Erbvertrag schließen. Die Vorteile eines Erbvertrages liegen auf der Hand: die künftigen Erben werden bereits frühzeitig in die Planung mit einbezogen und etwaige Problemfelder können somit schon im Vorfeld mit allen Beteiligten geklärt werden. Da der Erbvertrag jedoch nicht mehr einseitig vom Erblasser geändert und an veränderte Umstände angepasst werden kann, sollten daher möglichst umfangreiche Regelungen getroffen werden und sämtliche Eventualitäten berücksichtigt werden.
Schenkungsvertrag
Mit dem Schenkungsvertrag kann der Unternehmer bereits zu Lebzeiten sein Unternehmen übergeben. Soll die Schenkung nicht sofort vollzogen werden oder soll Gegenstand der Schenkung ein Vermögensteil sein, der nur notariell übertragen werden kann, ist allerdings zu beachten, dass auch der Schenkungsvertrag notariell beurkundet werden muss. Da die Schenkung nur unter engen Voraussetzungen rückgängig gemacht werden kann, bietet sich hier die Aufnahme sog. Rückfallklauseln als zusätzliche Korrekturmöglichkeit an.
Fazit
Nicht nur mit Hilfe der vorgenannten rechtlichen Instrumentarien kann der Unternehmer frühzeitig die Nachfolge seines Unternehmens nach seinen Vorstellungen und Wünschen und unter Einbeziehung der Erben planen. Mögliche Nachfolgeregelungen können auch in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen, aber auch in Eheverträgen getroffen werden. Wie dargestellt gibt es vielfältige Möglichkeiten zur Sicherung des Unternehmens und der Versorgung des Unternehmers und seiner Familie. Voraussetzung ist jedoch immer, dass der Unternehmer überhaupt die Notwendigkeit erkennt und bereit ist, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
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Stand: April 2008
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Das Referat Erbrecht wird bei FASP betreut von:
Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.
Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:
- "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
- Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
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