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Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB)

Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) im Handels- und Steuerrecht sind teils gesetzlich normierte und teils gesetzlich nicht niedergelegte Regeln zur Buchführung und Bilanzierung. Das Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet in alle Kaufleute diese Grundsätze einzuhalten (vgl. § 243 Abs. 1 HGB). Zu den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung gehören mithin:

1. Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit

Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit, der sich aus § 238 Abs. 1 HGB bzw. § 246 Abs. 2 HGB ergibt: „Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.“
Am den Anforderungen der Klarheit und Übersichtlichkeit in der Buchführung gerecht zu werden, muss folgendes gewährleistet sein: Sachgerechte Organisation, Übersichtliche Gliederung des Jahresabschlusses, Verbot, Buchungen unleserlich zu machen. Zudem muss jede Buchung einem Beleg zugrunde liegen und es müssen die Aufbewahrungsfristen eingehalten werden.

2. Der Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit

Der Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit ergibt sich aus § 239 Abs. 2, § 246 Abs. 1 HGB. Nach diesem Grundsatz sind sämtliche buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle im Jahresabschluss zu erfassen. Zudem sind Risiken zu berücksichtigen, die keinen Niederschlag in der Buchführung finden.

3. Stichtagsprinzip

Das Stichtagsprinzip ergibt sich aus § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB. Dabei Vermögensgegenständen und Schulden sind für den Ansatz und die Bewertung zum Jahresabschluss nach dem subjektiven Erkenntnisstand des sorgfältigen Kaufmanns vorzunehmen. bleiben Tatsachen unbegründet, die erst nach dem Bilanzstichtag eintreten, es sei denn es handelt sich um sog. wertaufhellende Umstände, die nachträglich bekanntgeworden sind. Keine wertaufhellende Tatsachen sind zB. Abschluss eines Vergleichs, Änderung eines Vertrage, rechtskräftiges Urteil.

4. Prinzip der Unternehmensfortführung

Auch das Prinzip der Unternehmensfortführung nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB, wonach bei der Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden von der Fortführung des Unternehmens auszugehen ist, gehört zu den GoB. Dieser Grundsatz ist für den handelsrechtlichen Jahresabschluss zentral, da Vermögensgegenstände grundsätzlich nicht mit Liquidationswerten (Werten, die sich bei Liquidation oder Zerschlagung ergeben würden) und Schulden nicht unter Berücksichtigung derjenigen Lasten angesetzt werden dürfen, die erst im Fall der Liquidation oder Zerschlagung entstehen.

5. Einzelbewertungsgrundsatz

Ferner ist auch gem. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB der Einzelbewertungsgrundsatz zu beachten, nach dem Vermögensgegenstände und Schulden einzeln zum Stichtag zu bewerten sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich aus "begründeten Ausnahmefällen", aus dem Sinn und Zweck der Bilanzierung oder aus dem Prinzip der Wesentlichkeit.

 

6. Grundsatz der Vorsicht

Das Vorsichtsprinzip, welches sich aus § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB ergibt, hat zur Folge, dass das Niederstwertprinzip bzgl. der Aktivposten und das Höchstwertprinzip für die Passivseite der Bilanz gelten. Der Grundsatz der Vorsicht gehört zu den grundlegenden Prinzipien im Handels- und Steuerrecht und dient mithin den Gläubigerschutz.
Nach dem Vorsichtsprinzip sind positive Vermögensveränderungen erst bei tatsächlicher Realisation auszuweisen (sog. Realisationsprinzip gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) sowie Risiken und Verluste des Unternehmens bereits bei deren Vorhersehbarkeit zu berücksichtigen (sog. Imparitätsprinzip gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 1/ 2010


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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
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Telefon: 0221-165377-85

 

Normen: § 243 Abs. 1 HGB; § 238 Abs. 1 HGB bzw. § 246 Abs. 2 HGB; § 239 Abs. 2, § 246 Abs. 1 HGB; § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB; § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB; § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB; § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB; § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB

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