Grundsätze zum neuen Bußgeldkatalog
Grundsätze zum neuen Bußgeldkatalog
Die neue Bußgeldkatalogverordnung ist am 01.01.2002 in Kraft getreten. In ihr sind nunmehr sämtliche Tatbestände des Buß- und Verwarnungsgeldes enthalten, die zuvor in verschiedenen Werken enthalten waren. In der neuen Bußgeldkatalogverordnung sind annähernd alle Verkehrsverstöße aufgeführt, die ein Verkehrsteilnehmer begehen kann.
Es gibt aber noch Verkehrsverstöße, die nicht im Bußgeldkatalog mit aufgeführt sind. Hier liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der einzelnen Bundesländer die Höhe des Bußgeldes festzulegen. Als Orientierungshilfe dient dabei aber der aktuelle Bußgeldkatalog.
Von den Bundesländern ist seit langem beabsichtigt, das derzeit maximale Verwarnungsgeld auf 38 € zu erhöhen. Dies würde aber dem § 56 Abs.1 OWiG, der den Höchstbetrag für das Verwarnungsgeld auf 35 € festsetzt.
Bei der Zumessung der Geldbuße geht man grundsätzlich zunächst von den Regelsätzen aus. Um keine Eintragung ins Verkehrszentralregister zu erhalten, darf das Bußgeld nicht über 40 € liegen. Bei jeder Tat wird zunächst von einer fahrlässigen Tatbegehung und keiner Eintragung im Verkehrszentralregister ausgegangen. Wurde die Tat vorsätzlich begangen, darf nach der Rechtsprechung nicht automatisch das Bußgeld verdoppelt werden. Hat der Täter zudem durch die gleiche Handlung mehrere Bußgeldkatalogtatbestände erfüllt, darf nur ein Regelsatz gebildet werden. Die maximale Höhe des Bußgeldes liegt bei derzeit 475 €.
Bedeutung für die Zumessung der Geldbuße haben vor allem die wirtschaftlichen Verhältnisse als auch schon bestehende Eintragungen im Verkehrszentralregister. Nur ab einer Geldbuße bis 35 € spielen die Vermögensverhältnisse keine Rolle. Die meisten Oberlandesgericht sind gar der Auffassung, dass erst ab einer Geldbuße von 100 € sich das Gericht mit den wirtschaftlichen Verhältnissen auseinandersetzen muss.
Bestehen bei Begehung der Tat bereits Eintragungen im Verkehrszentralregister, muss sich das Gericht bei der Bemessung er Geldbuße auch mit dieser Tatsache auseinandersetzen.
Durch die Schaffung einer Bußgeldverordnung wurde vom Gesetzgeber sog. materielles Recht geschaffen. Die Bußgeldkatalogverordnung ist daher für die Behörden und Gerichte bindend. Soll von der Verordnung abgewichen werden, bedarf dies immer einer Begründung.
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Stand: Januar 2007
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