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Grundstücks Erwerbsbeschränkungen in Polen (Teil. III)

Vorkaufsrecht der Gemeinde

Außer dem Vorkaufsrecht der Agrarimmobilienagentur gibt es ein weiteres bedeutendes Vorkaufsrecht der Gemeinden, das im Immoblienwirtschaftsgesetz vom 21. August 1997 geregelt ist. Dieses ist ein Mittel staatlicher Bodenpolitik. Nach Immobilienwirtschaftsgesetz hat die Gemeinde ein Recht zum Vorkauf im Verkaufsfall von z. B. unbebauten Immobilien, die zuvor vom Fiskus oder von Einheiten der territorialen Selbstverwaltung erworben wurden oder Grundstücken, welche sich auf einem unbebauten und im Raumordnungsplan für öffentliche Zwecke ausgewiesenen Gelände befinden. Zu beachten, dass kein Vorkaufsrecht an Immobilien besteht, die in den örtlichen Plänen für die forst- und landwirtschaftliche Nutzung ausgewiesen sind oder beim Fehlen solcher Pläne hinsichtlich Immobilien, die forst- und landwirtschaftlich genutzt werden. Das Gesetz nennt auch weitere Fälle, in denen der Kommune kein Vorkaufsrecht zusteht. Dazu gehört z.B. der Fall, dass der Verkauf der Immobilie zugunsten der dem Verkäufer nahestehenden Personen erfolgt. Das Vorkaufsrecht übt der Gemeindevorsteher, der Bürgermeister oder der Stadtpräsident aus. Ein Verkauf der entsprechenden Immobilien ist möglich, sofern der Gemeindevorsteher, der Bürgermeister oder der Stadtpräsident von dem Recht keinen Gebrauch macht. Der unter Verletzung des Vorkaufrechts der Kommune vollzogene Verkauf ist nichtig.


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Stand: Juni 2005


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