Grundstücks Erwerbsbeschränkungen in Polen (Teil. II)
Öffentliches Recht
Das polnische öffentliche Recht enthält zahlreiche öffentlich-rechtliche Beschränkungen, die den Immobilienverkehr beeinflussen. Sie hängen mit dem Umweltschutz, dem Denkmalschutz, dem Friedhofschutz oder dem Schutz der ehemaligen Massenvernichtungslager zusammen. Sie können sich auch aus den Raumordnungsplänen ergeben. Die erste bedeutsame Beschränkung ist im Gesetz über die Gestaltung der Agrarordnung vom 11. April 2003 enthalten, das eine Grundlage für den Erwerb von polnischen Agrarimmobilien auch für die Bürger der EU – Mitgliedstaaten regelt.
Beschränkungen für den Agrarimmobilienverkehr
Die Beschränkung besteht im gesetzlichen Vorkaufsrecht. Nach diesem Gesetz steht im Falle des Verkaufs von Agrargrundstücken durch eine natürliche oder juristische Person, die keine Agrarimmobilienagentur ist, dem Pächter der Immobilie das Vorkaufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen zu. Fehlt ein Vorkaufsberechtigter oder übt der Pächter sein Vorkaufsrecht nicht aus, geht das Vorkaufsrecht auf die Immobilienagentur über. Erst wenn die Agrarimmobilienagentur von ihrem Vorkaufsrecht im Namen des Staatsschatzes keinen Gebrauch macht, kann das Agrargrundstück unbeschränkt veräußert werden. Diese gesetzlichen Regelungen finden z. B. keine Anwendung auf den Erwerb der Agrarimmobilie von nahestehenden Personen im Sinne der besonderen Vorschriften (z.B. Personen aus dem engsten Familienkreis). Erfolgt die Übertragung des Eigentums an Agrargrundstücken durch einen anderen Vertrag als einen Kaufvertrag, steht der Agentur das Vorerwerbsrecht hinsichtlich der Agrargrundstücke zu. In diesem Fall gibt die Immobilienagentur eine Erklärung über den Erwerb der Agrarimmobilien gegen gleichwertiges Entgelt ab.
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Stand: Juni 2005
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