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Grundstücks Erwerbsbeschränkungen in Polen (Teil. I)

1. Privatrecht

Der Immobilienverkehr für Ausländer unterliegt in Polen einigen gesetzlichen Beschränkungen, zu denen in erster Linie das Gesetz vom 24. März 1920 über den Immobilienerwerb durch Ausländer (Gesetz) gehört. Danach bedarf in Polen ein Ausländer zum Erwerb von Immobilien einer staatlichen Genehmigung. Ausländer im Sinne des Gesetzes ist z. B. eine natürliche Person, die keine polnische Staatsangehörigkeit besitzt, eine juristische Person, die ihren Sitz im Ausland hat oder eine juristische Person, die unmittelbar oder mittelbar durch die vorstehend genannten Personen oder Gesellschaften kontrolliert wird. Nach dem Gesetz unterliegt auch der Erwerb oder die Übernahme von Geschäftsanteilen oder Aktien einer Handelsgesellschaft mit Sitz auf dem Gebiet der Republik Polen, die z. B. Eigentümerin von Grundstücken ist, dem Genehmigungszwang wenn infolge dieses Grundstückserwerbs oder der Übernahme von Geschäftsanteilen bzw. Aktien diese Gesellschaft zu einer kontrollierten Gesellschaft wird. Der Grundstückserwerb in Polen durch nicht polnische Staatsangehörige in den oben bezeichneten Fällen ist ohne die erforderliche Genehmigung nichtig und kann nachträglich nicht geheilt werden.

Ausnahmen von der Immobiliengenehmigungspflicht:

Ausländer aus den EU-Mitgliedstaaten sind beim Erwerb von Grundstücken zu Wirtschaftszwecken vom Genehmigungszwang grundstätzlich befreit. Im Unterschied dazu wird der Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Immobilien sowie der Erwerb einer zweiten Wohnung der staatlichen Aufsicht durch Übergangsregelungen weiterhin unterstellt.


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Stand: Juni 2005


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