Zugriffsmöglichkeiten auf übertragene Hausgrundstücke
Der Gläubigerzugriff auf das an die Ehefrau übertragene Hausgrundstück
BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - IX ZR 102/02 Überträgt ein Ehegatte ein Grundstück unentgeltlich auf seine Ehefrau und behält er sich dabei das Recht vor, das Grundstück jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückzuverlangen, kann ein späterer Gläubiger des Ehemannes unter umständen dieses Recht pfänden und selbst geltend machen.
Der BGH hatte folgenden Fall zu entscheiden:
Ehemann und Ehefrau hatten durch notariellen Ehe- und Übergabevertrag den Zugewinnausgleich im Hinblick auf sein Geschäftsvermögen für den Fall ausschlossen, dass die Ehe und der vereinbarte Güterstand auf andere Weise als durch den Tod beendet wird. Des Weiteren übertrug der Ehemann das Eigentum an dem von den Eheleuten bewohnten Hausgrundstück. Er behielt sich jedoch ein lebenslanges Nießbrauchsrecht sowie das Recht vor, jederzeit und ohne Angabe von Gründen von der Ehefrau oder ihren Rechtsnachfolgern die Rückübertragung und Rückauflassung des Hausgrundstücks zu verlangen. Nachdem durch die Gläubiger des Ehemannes ergebnislos die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, ließen diese das Recht des Ehemanns auf Rückübertragung und Rückauflassung des Hausgrundstücks pfänden und zur Einziehung überweisen. Im weiteren Verlauf verlangten die Gläubiger des Ehemannes die Auflassungserklärung der Ehefrau. Der BGH stellte fest, dass die Pfändung eines Rückübertragungsanspruchs nicht ohne weiteres auch das Recht zur Rückübertragung beinhaltet. Im vorliegenden Fall wurde jedoch anders entschieden, da dem Ehemann ein jederzeitiges und bedingungsloses Rückübertragungsrecht zustand. Dadurch hat er das Grundstück nicht vollständig oder zumindest nicht endgültig veräußert und einen Vermögenswert behalten, der auch pfändbar ist. Mit gleichem Argument wurde auch die Pfändungsbeschränkung für ehebezogene Zuwendungen gemäß § 852 Abs. 2 ZPO versagt, weil die Zuwendung des Hausgrundstücks nicht auf Dauer der funktionierenden Ehe angelegt sondern jederzeit aus beliebigen Gründen rückforderbar war.
Diese Entscheidung des BGH ist für Gläubiger und Schuldner von gleicher Bedeutung, da sie zeigt, dass der Zugriff auf ein Grundstück nach der Übertragung auf den Ehegatten nicht in allen Gestaltungsvarianten ausgeschlossen ist.
Besonders auch im Falle der Insolvenz des Ehegatten ist bei obiger Gestaltung damit zu rechnen, dass der Insolvenzverwalter das Rückübertragungsrecht geltend machen wird. Eine derartige Gestaltung ist daher nicht Insolvenzfest.
Stand: § 852 Abs. 2 ZPO
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