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Grundzüge des Umsatzsteuerrechts – Teil 07 – Leistungsaustausch, Fehlender Leistungsaustausch


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


4.3 Leistungsaustausch

Aus dem Tatbestandsmerkmal „gegen Entgelt“ ergibt sich, dass als Bedingung für einen steuerbaren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ein Leistungsaustausch vorliegen muss.

Dieser setzt voraus:

  • zwei Beteiligte
  • Leistung und Gegenleistung und
  • wirtschaftliche Verknüpfung von diesen (Kausalität).

Durch das Erfordernis von zwei Beteiligten wird der Begriff der Leistung von dem nichtsteuerbaren Innenumsatz und der unentgeltlichen Wertabgabe abgegrenzt, da bei diesen nie ein Leistungsaustausch vorliegen kann.

Grundlage der Leistung kann ein zwei- aber auch ein einseitiges Rechtsgeschäft sein. Die Gegenleistung muss in einer Aufwendung (Geld oder Leistung) des Leistungsempfängers oder eines Dritten bestehen. Besteht diese in einer Leistung, so handelt es sich um einen Tausch oder einen tauschähnlichen Umsatz (§ 3 Abs. 12 UStG).

Beispiel
Herr S betreibt in Karlsruhe eine Schreinerei. Er verkauft an den Karlsruher Hotelier Herrn M Stühle zum Nettopreis von 1.000 €.

  • Der Leistende Herr S und der Leistungsempfänger Herr M sind nicht identisch, weshalb ein Leistungsaustausch vorliegt. Das Entgelt beträgt 1.000 €.

Eine wirtschaftliche Kausalität zwischen Leistung und Gegenleistung liegt nur dann vor, wenn sich die Leistung auf den Erhalt der Gegenleistung richtet und damit die gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung auslöst, sodass schließlich die wechselseitig erbrachten Leistungen miteinander innerlich verbunden sind. Ein Leistungsaustausch liegt deshalb im Fall des echten Schadensersatzes nicht vor, denn Schadensersatz wird nicht als Gegenleistung geleistet, sondern zur Herstellung eines früheren Zustandes (§ 249 BGB). Dies gilt auch dann, wenn der Schadensersatz in einer Geldzahlung erfolgt.

Unerheblich ist, ob die Gegenleistung aus einer rechtlichen Verpflichtung heraus oder freiwillig erbracht wird. Sie muss der Leistung auch nicht gleichwertig gegenüber stehen. Es kommt lediglich darauf an, dass Leistung und Gegenleistung miteinander wirtschaftlich verknüpft sind, nämlich dass die Leistung auf den Erhalt einer solchen gerichtet ist und diese für die bestimmte erbrachte Leistung erfolgt.

Beispiel
Der Schreiner Herr M aus Karlsruhe verkauft an Herrn A einen Stuhl gegen Barzahlung.

  • Zwischen der Leistung (Lieferung des Stuhls) und der Gegenleistung (Barzahlung des Kaufpreises) besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang, weil das Geld gezahlt wurde, um die Lieferung zu erhalten.

4.4 Fehlender Leistungsaustausch

An einem erforderlichen Leistungsaustausch fehlt es also, wenn

  • eine Leistung im wirtschaftlichen Sinn nicht vorliegt oder
  • die Gegenleistung fehlt oder
  • keine Personenverschiedenheit zwischen Leistendem und Leistungsempfänger besteht oder
  • keine wirtschaftliche Kausalität zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben ist.

4.4.1 Keine Leistung im wirtschaftlichen Sinne

Handlungen, die sich nur als Leistungen im Rechtssinne und nicht zugleich als Leistungen im wirtschaftlichen Sinne darstellen, werden von der USt nicht erfasst. Solche Leistungen „lediglich“ im Rechtssinn sind z.B.:

  • Geldzahlungen
  • Schuldübernahme
  • Erbfall
  • Unterhaltung von Giro- und Sparkonten
  • Eigentum von Wertpapieren.

4.4.2 Keine Gegenleistung bei Schenkungen und bestimmten Zuschüssen

Bei einer Schenkung fehlt es an einer Gegenleistung, sodass kein Leistungsaustausch vorliegt.

Beispiel
Der Fachbuchverlag H überlässt manchen Lehrern unentgeltlich Fachbücher.

  • Es liegt kein Leistungsaustausch vor, weil eine Gegenleistung fehlt.

Zuschüsse, die als einmalige oder wiederkehrende Zuwendungen ohne Rückzahlungsverpflichtung und nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung gewährt werden, stehen nicht im Leistungsaustausch. Es muss sich um Zuschüsse handeln, die dem leistenden Unternehmer zu dessen Förderung gewährt werden, um diesen z.B. aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen nicht vom Markt auszuschließen. Zuschüsse sind in der Praxis regelmäßig nur bei Zuwendungen der öffentlichen Hand anzunehmen. Hiervon abzugrenzen sind die sog. „unechten Zuschüsse“, die ein Dritter als zusätzliches Entgelt zahlt. Dies ist der Fall, wenn die Zahlung des Dritten kein Zuschuss zur Förderung des leistenden Unternehmers ist, sondern überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers erbracht wird.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundzüge des Umsatzsteuerrechts“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-64-9.


 

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Carola Ritterbach
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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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