Grundzüge des polnischen Planungs und Baurechts (Teil I)
Das polnische Planungsrecht ist im Gesetz über die Planung und die Raumbewirtschaftung (GüPR) geregelt. Ein zentraller Begriff des GüPR ist das Institut des örtlichen Raumbewirtschaftungsplanes. Die örtlichen Raumbewirtschaftungspläne werden in Polen von Gemeinden (gminy) in eigener Verantwortung aufgestellt. Diese enthalten u. a. Informationen über die Zweckbestimmung von Gebieten, Grenzmarkierungen zwischen Gebieten mit unterschiedlicher Zweckbestimmung, Festsetzung von im öffentlichen Interesse geplanten Investitionen, Art und Weise der Bewirtschaftung und Bedingungen der Bebauung des Gemeindegebietes. Das GüPR sieht in seinem Art. 87 ust. 2 vor, dass alle alten örtlichen Raumbewirtschaftungspläne, die vor dem 1. Januar 1995 in Kraft getreten sind, spätestens am 31. Dezember 2003 ihre Gültigkeit verlieren. Viele Gemeinden in Polen, in denen noch alte vor dem 1. Januar 1995 in Kraft getretene Raumbewirtschaftunspläne verbindlich waren, bis heute noch nicht geschafft haben, neue Raumbewirtschaftungspläne zu erlassen. Für diesen Fall ordnet Art. 4 Abs. 2 GüPR an, dass beim Fehlen eines örtlichen Raumbewirtschaftungsplanes die Bestimmung der Bewirtschaftung und Bebauung auf der Grundlage der Entscheidung über die Bebaungsbedingungen und Gebietsbewirtschaftung (das sog. WZiZT) erfolgt. Die WZiZT – Entscheidung weist viele Ähnlichkeiten mit dem Institut des deutschen Bauvorbescheids auf und stellt einen Verwaltungsakt dar. Änderung der Gebietsbewirtschaftung zum Zwecke der Errichtung einer Bauanlage beim Fehlen eines örtlichen Raumbewirtschaftungsplanes, Durchführung von anderen Bauarbeiten sowie die Änderung der Nutzung eines Bauobjektes bedürfen auch der Erteilung einer WZiZT.
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Stand: Juli 2005
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