Haftpflichtversicherung für Schäden durch minderjähriges Kind
Bei Schäden, die durch ein minderjähriges Kind verursacht wurden, kann es gem. § 828 BGB zu einer Haftung des Kindes selbst kommen, wenn es zwischen 7 und 18 Jahren ist und die Einsicht hatte, dass seine Handlung unrichtig war. Beispiel: An der Einsichtsfähigkeit fehlt es bei sieben bzw. acht Jahre alten Kindern, die im Spiel Gegenstände über eine 2,5 m hohe Hecke werfen und dort Fahrzeuge beschädigen. Hier fehlt den Kindern die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht. In dem Streit hat das Gericht erklärt, dass den Kindern durch die Konzentration auf das Spiel und den hiermit einhergehenden kindlichen Übermut die mögliche Gefährlichkeit von Steinwürfen in ein nicht einsehbares Gelände nicht bewusst war und damit die erforderliche Einsicht in die Gefährlichkeit ihres Verhaltens und ihrer Verantwortlichkeit für einen etwaigen Schadenseintritt fehlte. Dagegen wäre eine Verantwortlichkeit gegeben gewesen, wenn den Kindern bewusst gewesen wäre, dass dort Fahrzeuge standen und sie damit gerechnet haben, dass diese durch die geworfenen Steine beschädigt werden könnten. Wird eine eingeschränkte Haftung des Kindes bejaht, kann in diesen Fällen die Familienhaftpflichtversicherung (Fußnote) in Anspruch genommen werden soweit es sich um Schäden an Dritten handelt. D.h. um Schäden, die einer dritten – außenstehenden - Person durch ein Handeln oder Verhalten des Kindes zugefügt werden.
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Stand: Aug. 2006
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