Haftungsfragen im Transportrecht (Teil 1)
Haftungsfragen im Transportrecht (Fußnote)
Regelmäßig werden bei der Abwicklung von Transportgeschäften Waren beschädigt oder kommen erst gar nicht beim Empfänger an. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Verlust des Containers oder Untergang des gesamten Containerschiffes, Beschädigung der Sache wegen mangelhaften Sicherungsvorkehrungen oder falscher Verpackung, aber auch höhere Gewalt oder Einflüsse Dritter können die Ursache hierfür sein.
Dies führt immer wieder dazu, dass es im Anschluss zu langfristigen streitigen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten des Transports kommt. Da bei einem Transportgeschäft neben den Parteien des zugrundeliegenden Kaufvertrags etwa auch Spediteure, Frachtführer oder Unterfrachtführer beteiligt sind, lässt sich hier die Frage nach der Verantwortlichkeit für den Schaden oder den Verlust der Sache nicht immer einfach beantworten.
Der vorliegende Beitrag soll einen kurzen Überblick über mögliche Haftungsrisiken im Rahmen eines Transportgeschäfts geben und insbesondere das Problem des Gefahrübergangs beleuchten. Auf die Möglichkeit, einzelne Haftungsrisiken durch Abschluss entsprechender Versicherungen abzusichern, soll hier jedoch nicht weiter eingegangen werden.
Der Frachtführer haftet grundsätzlich in der Zeit, in der sich die Ware in seiner Obhut befindet, für die Schäden, die entweder durch Verlust oder aber durch Beschädigung des Transportgutes entstehen. Dies ist regelmäßig der Zeitraum von der Übernahme der Güter bis zu ihrer Ablieferung. Ein Verschulden des Frachtführers ist für seine Haftung allerdings nicht notwendig.
Soweit bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Versenders oder des Empfängers mitgewirkt hat oder aber ein besonderer Mangel der zu transportierenden Ware hierfür ursächlich war, hängt der Umfang der einzelnen Haftung vom jeweiligen Grad der Ursache ab.
Der Frachtführer haftet allerdings nicht für jegliche Schäden, die in dem Zeitraum entstehen, in welchem sich die Waren in seiner Obhut befinden. Er ist regelmäßig dann von seiner Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden konnte oder deren Folgen er nicht abwenden hätte können. Wer in einem solchen Fall dann das finanzielle Risiko trägt, ist mitunter eine Frage nach dem sog. Gefahrübergang.
Der Gefahrübergang ist der Zeitpunkt, an dem das Risiko einer Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs einer Sache vom Schuldner auf den Gläubiger übergeht. Der Gefahrübergang findet regelmäßig im Augenblick der Übergabe der Sache an den Gläubiger statt. Der Käufer trägt also ab dem Gefahrübergang im Falle des Verlustes oder Beschädigung der Sache das finanzielle Risiko.
Fortsetzung: Teil 2
Weiterlesen:
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Haftungsfragen im Transportrecht
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: April 2008
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Haftungsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:
Harald Brennecke berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen in Bezug auf Schadensersatzansprüche und alle anderen Bereiche des Haftungsrechts.
Sein besonderes Interesse liegt in der Beratung und Vertretung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Insolvenzverwaltern und Gesellschaftern. Geschäftsführer unterliegen erheblichen Haftungstatbeständen. Er verhandelt Ansprüche von Insolvenzverwaltern insbesondere nach § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften sowie gegen den Director von Limiteds.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- "Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG"
Harald Brennecke ist Dozent für Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Im Bereich Haftungsrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberate
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie berät und vertritt Bankkunden und Finanzierungsberater in Bezug auf Haftungsansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung von Banken, Finanzierungsberatern und Darlehensmaklern oder veruntreuten Kapitalanlagen.
Als Bankrechtlerin berät und vertritt sie Bankkunden bei Beratungsfehlern von Darlehensvermittlern. Sie ermittelt Verletzungen der Aufklärungspflicht von Banken oder unterlassene Hinweise auf bestehende Interessenkonflikte bei Anlageempfehlungen, beispielweise bei unterlassener Information über Rückvergütungen. Sie unterstützt Bankkunden bei der Geltendmachung von Ansprüchen bei institutioneller Zusammenarbeit von Banken mit dem Anbieter des vermittelten Anlageproduktes.
Rechtsanwältin Ritterbach hat zu dem Thema veröffentlicht:
- Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Haftungsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Kapitalanlageberatung – Haftungsfallen für Finanzierungsberater
- Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen Banken
- Bankhaftung aus AGB und Bankverträgen
- Haftung der Banken im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und IT-Recht
- Wer haftet im elektronischen Zahlungsverkehr – Risiken und Beweisführung?
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Tilo Schindele, Rechtsanwalt, IT-Haftungsrecht
Rechtsanwalt Schindele ist seit vielen Jahren im IT-Recht für einen weltbekannten IT-Konzern tätig. Er arbeitet und berät seit vielen Jahren auf allen Gebieten des Informationstechnologierechts.
In Bezug auf Haftungsfragen im IT-Recht berät und vertritt Rechtsanwalt Schindele Geschäftsführer und IT-Techniker unter anderem in den Bereichen
- Datenschutz (z.B. Datenschutzvereinbarung, Haftung für die unterlassene Bestellung von Datenschutzbeauftragten, Bestellung und Haftung von Datenschutzbeauftragten, Datenverlust, Personendaten, safe harbour, Telematik etc.)
- IT-Projekte (z.B. Projektplanung, Pflichtenheft, Gewährleistung, Mängel, Quellcodehinterlegung etc.)
- IT-Vertragsgestaltung (z.B. AGB, IT-Kaufvertrag, IT-Werkvertrag, IT-Dienstvertrag, Softwarelizenzvertrag, Service-Level-Agreements, Softwareerstellungsvertrag, Softwarepflegevertrag, Webseitenerstellungsvertrag, Webhostingvertrag, Domainkaufvertrag etc.)
- Datensicherheit (z.B. Backupstrategien, Datenaufbewahrungsstrategien, Haftung für Datenverluste, IT-Security bei Hardware, Software und Planung etc.)
Rechtsanwalt Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der Dualen Hochschule Stuttgart und Dozent für IT-Recht, IT-Haftungsrecht und Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Haftungsrisiken für Geschäftsführer bei IT-Projekten
- IT-Projekte rechtssicher planen, durchführen, abschliessen
- Haftung für Datenverluste
- Datenschutz in Arbeitsverhältnissen: Arbeitnehmerüberwachung, Arbeitnehmerdatenspeicherung etc.
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:
Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0711-896601-24
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ TransportrechtRechtsinfos/ Speditionsrecht/ Haftung
Rechtsinfos/ Speditionsrecht
Rechtsinfos/ Haftungsrecht/ Transport-Speditionsrecht
Rechtsinfos/ Haftungsrecht