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Halswirbelschleudertrauma (HWS Verletzungen)

Kommt es zu einem Auffahrunfall, treten bei dem Verletzten regelmäßig bis 24 Stunden nach dem Unfall starke Nackenkopfschmerzen auf. Man spricht dann von einem sog. Halswirbelschleudertrauma (HWS-Trauma). Da eine solche Verletzung kaum diagnostizierbar und damit schwer nachweisbar ist, kommt es bei der Unfallregulierung regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen dem Geschädigten und dem Verletzten.

HWS-Verletzungen lassen sich in drei Kategorien einteilen. Man unterscheidet zwischen den Verletzungen 1. bis 3. Grades. Bei der Verletzung ersten Grades treten kurz nach dem Unfall die zuvor erwähnten Kopfschmerzen auf. Eben weil diese Verletzung schwer nachweisbar ist, kommt es regelmäßig nur bei diesen Verletzungsgraden zu streitigen Auseinandersetzungen. Bei Verletzungen 2. Grades lassen sich bereits röntgenologisch Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule nachweisen. Die Beschwerden treten meist kurze Zeit nach dem Unfall auf. Die Verletzung dritten Grades ist schließlich durch Frakturen, Lähmungen und anderen schweren Folgen gekennzeichnet. Die Schadensfolgen treten sofort nach dem Unfall ein.

Der Verletzte muss gegenüber der Versicherung darlegen, dass eine HWS-Verletzung vorliegt. Da die HWS-Verletzung 1. Grades nur schwer diagnostizierbar ist, muss der Verletzte darauf achten, dass in dem Attest ein medizinischer Befund enthalten ist, der auf eine HWS-Verletzung schließen lässt. Anerkannt sind die Verschreibung von Massagen, einer sog. Schanzschen Krawatte und die Verordnung von verschreibungspflichtigen Schmerzmedikamenten.

Lange Zeit umstritten war, ob ab einer bestimmten geringen Geschwindigkeit die Annahme einer HWS-Verletzung ausgeschlossen werden kann (sog. Harmlosigkeitsgrenze). Entscheidend ist nach der Rechtsprechung hierbei allein die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung. Die Gerichte haben in der Vergangenheit die Harmlosigkeitsgrenze recht unterschiedlich gezogen. So lag die Grenze, ab der keine HWS-Verletzungen mehr auftreten können von 5 km/h bis hin zu 19 km/h.

Nunmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung, ab einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 10 km/h und darunter eine HWS-Verletzung zu verneinen. Zu Beachten ist aber eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Harmlosigkeitsgrenze. Danach können auch bei geringeren Geschwindigkeiten unter 10 km/h Verletzungen im HWS-Bereich unfallbedingt möglich sein. Dies ist aber immer unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzellfalls zu beurteilen. Besondere Umstände sind etwa eine ungewöhnliche Sitzposition zum Zeitpunkt der Kollision oder eine besondere Empfindlichkeit des Verletzten.

Bei einem Front- oder Seitenaufprall wurde die Auffassung vertreten, dass eine HWS-Verletzung grundsätzlich ausscheidet. Der Bundesgerichtshof hat aber such hier entschieden, dass in derartigen Unfallkonstellationen stets auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden muss.

In Sachverständigengutachten oder ärztlichen Attesten finden sich regelmäßig Ausführungen darüber, dass der Geschädigte über eine degenerativ vorgeschädigte Halswirbelsäule verfüge, die auf alterbedingten Verschleiß oder nicht ausgeheilte Vorschädigungen zurückzuführen ist. Die Versicherer und Gerichte nehmen dies oft zum Anlass, ab einem gewissen Zeitpunkt kein Schmerzensgeld mehr auszuzahlen bzw. zuzusprechen. Diese pauschalierte Bewertung ist aber nicht zulässig. Übersehen wird, dass das schmerzauslösenden Ereignis allein der Unfall war, denn oft wissen die Geschädigten bis zu dem Unfall überhaupt nichts von ihrer degenerativ geschädigten Wirbelsäule. Es ist bei der Bewertung daher allein auf den Zustand des Geschädigten vor und nach dem Unfall zu vergleichen. Sind die Schmerzen erst durch den Unfall eingetreten, ist eine Einstandspflicht des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu bejahen.



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Stand: Oktober 2006


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