Handelsrecht
1. Ansprüche wegen der unberechtigten Kündigung eines Vertrags über den Vertrieb von Waren (Fußnote) in Jugoslawien bzw. Serbien/Montenegro unterliegen jugoslawischem Recht.
2. Ein nach deutschem Recht als Vertragshändlervertrag zu qualifizierendes Rechtsverhältnis ist bei Anwendung jugoslawischen Rechts als Vertrag sui generis in Form eines Dauerschuldverhältnisses zu werten, der Ausgleichsansprüche wie im deutschen Recht analog § 89b HGB nach Beendigung des Rechtsverhältnisses nicht begründet.
3. Auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge können nach Art. 358 OblG grundsätzlich jederzeit – auch konkludent – gekündigt werden. Ein Dauerschuldverhältnis endet bei Kündigung nach Art. 358 Abs. 4 OblG in der Regel erst nach Ablauf einer üblichen und angemessenen Frist.
4. Dem Vertragshändler steht bei Kündigung und Nichteinhaltung der Auslauffrist durch den Vertragspartner gem. Art. 262 Abs. 2 OblG ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser umfasst nach Art. 266 Abs. 1 OblG den Ersatz des einfachen Schadens und des entgangenen Gewinns.
5. Bei der Bemessung der angemessenen Auslauffrist und der Schätzung der Höhe des entgangenen Gewinns sind die Vertragsdauer, Art und Umfang der Vertriebstätigkeit, die in begründeter Erwartung der Ausweitung der Vertriebstätigkeit getätigten Investitionen sowie das Nichtvorliegen eines Alleinvertriebsrechts zu berücksichtigen.
EGBGB Art. 3 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Art. 31 Abs. 1
Jugoslawisches Gesetz über die Schuldverhältnisse, (Fußnote) Art. 124, 262 Abs. 1 u. 2, 266,358
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=17004
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 08.02.2006
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Vertragsrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Unsere Anwälte beraten und vertreten Sie in allen Bereichen des Vertragsrechts. Wir gestalten Verträge für Sie, prüfen Ihnen vorgelegte Verträge darauf, ob diese ihre berechtigten Interessen wiedergeben sowie auf für Sie ungünstige Klauseln, optimieren Vertragsformulierungen für die von Ihnen angestrebten Zwecke, prüfen Beendigungsmöglichkeiten für Sie und machen Ihre Ansprüche aus Verträgen für Sie geltend.
Wir verhandeln Verträge für Ihre Interessen.
Jeder unserer Anwälte berät und vertritt hinsichtlich derjenigen Verträge aus dem von ihm bearbeiteten Rechtsgebiet. Die Bearbeiter der jeweiligen Rechtsgebiete finden Sie jeweils unter den Beiträgen und Darstellungen unserer Rechtsinfos, die Sie im zweiten Menu von links nach Referaten geordnet wiederfinden.
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Vertriebsrecht/ VertragshändlerRechtsinfos/ Vertragsrecht/ Schadensersatz
Rechtsinfos/ Vertragsrecht/ Kündigung
Rechtsinfos/ Handelsrecht/ Vertriebsrecht