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Handyverstoß auch für Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz

Handyverstoß auch für Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz

Nach § 23 Abs. 1 a StVO begeht derjenige Fahrzeugführer eine Ordnungswidrigkeit, der während des Betriebes des Fahrzeugs ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem das Mobiltelefon oder den Höhrer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten wird. Es dürfte mittlerweile bekannt sein, dass diese Vorschrift von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt wird. Eine Ordnungswidrigkeit begeht nicht nur derjenige, der das Gerät zum Telefonieren oder zum Schreiben einer SMS benutzt sondern bereits dann, wenn er das Gerät in der Hand hält um die Uhrzeit abzulesen. Was vielen, insbesondere Fahrschullehrern, aber bisher nicht bekannt sein dürfte ist, dass der mit einem Handy auf dem Beifahrersitz telefonierende Fahrschullehrer ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO begeht. Dies hat das OLG Bamberg in einer aktuellen Entscheidung vom 24.03.2009 eindeutig festgestellt. Danach ist der Fahrschullehrer neben dem tatsächlich fahrenden Fahrschüler der Fahrer des Fahrzeuges.

Diese auf den ersten Blick verwundernde Entscheidung wird bei genauerer Betrachtung der Entscheidungsbegründung des Gerichts nachvollziehbar. In der Entscheidung heißt es, dass der Fahrlehrer bei Fahrten zur Vorbereitung oder Ablegung der Prüfung der verantwortliche Führer gegenüber den Verkehrsteilnehmern ist. Dieser muss den Fahrschüler ständig beobachten und bei einer Gefahrenlage notfalls sofort eingreifen können. Dabei hat er den Fahrschüler ständig im Auge zu behalten und sich zum sofortigen Eingreifen bereit halten. Damit unterliegt der Fahrlehrer nach Auffassung des Gerichts den gleichen straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten wie der das Fahrzeug führende Fahrschüler.

Diese Entscheidung findet auch eine Stütze im Gesetz. Nach § 2 Abs. 15 S. 2 StVG ist der Fahrlehrer bei Fahrten zur Ausbildung und zur Ablegung der Prüfung der Führer des Fahrzeuges.

Im Zusammenhang mit Mobiltelefonverstößen im Straßenverkehr ist noch auf eine weitere aktuelle Entscheidung des OLG Köln vom 14.04.2009 hinzuweisen. Nach Auffassung des Gerichts kann selbst dann eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO begangen werden, wenn der Akku des Handys leer ist. Für das Gericht genügt es, dass das Handy zum Telefonieren in die Hand genommen wurde um ein einzuschalten. Dass die Inbetriebnahme durch den leeren Akku scheiterte ist unerheblich.

Es bleibt festzuhalten, dass lediglich die Aufnahme des Gerätes, um es von einem Ablageort an einen anderen zu legen, nicht unter den Begriff Nutzung fällt. Alle anderen Tätigkeiten sind Bußgeldpflichtig im Sinne der Vorschrift.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juni 2009


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Normen: § 23 Abs. 1a StVO, § 2 Abs. 15 StVG

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