Hardware: für Gewährleistungsrecht ist konkrete Rüge erforderlich
1. Zeichnet sich der Vermieter in einem Mietkaufvertrag gegenüber dem unternehmerischen Mieter von seiner Sachmängelhaftung unter Abtretung der Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag und Übertragung Untersuchungs- und Rügeobliegenheit frei, erlöschen die Gewährleistungsansprüche nach § 377 II HGB, wenn weder Vermieter noch Mieter Mängel unverzüglich rügen.
2. Eine Verpflichtung zur Installation und Konfiguration eines Thermodruckers und zur Lieferung von Farbbändern besteht bei einem Kaufvertrag nur bei ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung.
3. Die Frist zur Untersuchung und Rüge beginnt mit der Ablieferung, bei einem Drucker also spätestens mit der Lieferung der bestellten Farbbänder; die Prüfungsfrist beträgt bei einem Thermodrucker höchstens 3 Wochen.
4. Eine Mängelrüge, die lediglich bemängelt, das Gerät sei nicht einsatzbereit bzw. nicht funktionsfähig, ist zu unbestimmt.
HGB §§ 1 Abs. 1, 343, 377 ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Zi. 1
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=12278
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Normen: § 1 Abs. 1 HGB, § 343 HGB, § 377 HGB, § 540 Abs. 1 S. 1 Zi. 1 ZPO
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