Hausgeldrückstände – Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum: 3. Teil
Hausgeldrückstände – Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum: 3. Teil
Im Wege der Zwangsverwaltung versucht der Gläubiger seine Ansprüche durch die Einnahmen (Fußnote) zu befriedigen, die das unter Zwangsverwaltung stehende Objekt erzielt. Auch im Recht der Zwangsverwaltung haben sich im Rahmen der die WEG-Novelle (Wohnungseigentumesgesetz) aus dem Jahr 2007 Neuerungen ergeben.
Früher gehörte das von einem Wohnungseigentümer nicht gezahlte Hausgeld in der Zwangsverwaltung zu den Ausgaben der Verwaltung und war damit vom Zwangsverwalter vorweg von den Einnahmen des Objekts zu zahlen. Nunmehr gelten für Forderungen der übrigen Wohnungseigentümer bzgl. des Hausgeldes dieselben Bestimmungen wie bei öffentlichen Lasten, d.h. sie sind von dem Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Diese Zahlungen betreffen allerdings nur die laufenden Kosten, nicht die rückständigen die möglicher-weise den Anstoß für das Zwangsverwaltung gegeben haben.
Erst wenn die laufenden Kosten durch die Einnahmen gedeckt wurden, können die darüberhinausgehenden - rückständigen - Forderungen bedient werden. Zudem dürfen die Hausgeldforderungen vom Zwangsverwalter nur dann beglichen werden, wenn keine vorrangigen Ansprüche (Fußnote) zu bedienen sind.
Veröffentlicht in: PamS, 24.02.2008, "Rechtsanwälte informieren"
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