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Haushaltsnahe Dienstleistungen - Auswirkungen für den Hausverwalter: 1. Teil

Haushaltnahe Dienstleistungen - Ausgangslage

Schon seit geraumer Zeit werden haushaltsnahe Dienstleistungen in privaten Haushalten gefördert. Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen darstellen, können 20% dieser Aufwendungen, höchstens aber 600 Euro von der Einkommensteuer abgezogen werden.

Lange Zeit war umstritten, ob diese Leistungen auch dann absetzbar sind, wenn Auftraggeber die Eigentümergemeinschaft oder deren Hausverwalter war. Diese Frage ist durch Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 17.05.2006 nunmehr entschieden worden. Zwischenzeitlich hat auch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 03.11.2006 mitgeteilt, dass auch für Eigentümergemeinschaften grundsätzlich eine Steuerermäßigung in Betracht kommt.

Das BMF unterscheidet nunmehr nach Eigentümergemeinschaften mit und ohne Hausverwalter. Wenn kein Hausverwalter vorhanden ist, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer dann eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn:

  • in der Jahresabrechnung die im Kalenderjahr „unbar“ gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen jeweils gesondert aufgeführt sind,
  • der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen ist und
  • der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet wurde.

Wenn die Eigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Hausverwalter bestellt hat, dann kommt eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn der Wohnungseigentümer den Nachweis durch eine Bescheinigung des Hausverwalters über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers führt.


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Stand: 03/2007


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