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Hinreichende Bestimmtheit bei Klageanträgen bezüglich Computerprogrammen


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2007 (Fußnote) entschieden, dass Klageanträgen auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie entsprechende Unterlassungsanträge, die sich auf Computerprogramme beziehen, nur dann hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 II Nr. 2 ZPO sind, wenn das in Bezug genommene Computerprogramm so beschrieben ist, dass Verwechslungen mit anderen Computerprogrammen weitestgehend ausgeschlossen ist.

Der Entscheidung lag ein Urteil des OLG Nürnbergs zugrunde, indem dieses den Anträgen der Klägerin auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie der Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten stattgegeben hatte. Die Klägerin hatte für die Beklagte ein Computerprogramm inklusive eines selbstständigen Softwaremoduls erstellt, zu dessen Überlassung an Dritte die Beklagte nicht berechtigt war, das jedoch von der Beklagten Dritten gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zur zeitlich begrenzten eigenständigen Nutzung zur Verfügung gestellt wurde. Weiterhin nutzte die Beklagte neben dem Computerprogramm der Klägerin ein weiteres Programm eines anderen Anbieters, das jedoch denselben Namen wie das Computerprogramm der Klägerin trug. In der Klageschrift wurde nur auf den Namen des Computerprogramms verwiesen. Das Oberlandesgericht hat diese in Bezugnahme für hinreichend individualisiert und bestimmt erachtet, da beide Parteien wüssten, was mit dem Namen des Programms gemeint sei und welchen Inhalt das Programm habe.

Der BGH hat jedoch in ständiger Rechtsprechung bezüglich Unterlassungsanträgen ausgeführt, dass diese nach § 253 II Nr. 2 ZPO so klar gefasst sein müssen „…,dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind und der Unterlassungsbeklagte erkennen kann, wogegen er sich verteidigen soll und welche Unterlassungspflichten sich aus einer dem Unterlassungsantrag folgenden Verurteilung ergeben; die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, darf nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen werden“. Dies gelte entsprechend für Anträge auf Auskunftserteilung und Rechnungsstellung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht. Es reiche nicht aus, wenn die Parteien wüssten, was mit dem Namen des Computerprogramms umschrieben sei und welchen Inhalt dieses Programm habe. Vielmehr stehe hier nicht zweifelsfrei fest, welches Computerprogramm mit den Klageanträgen und dem folgenden Urteilspruch gemeint sei, da die Beklagte ein Programm gleichen Namens von einem anderen Anbieter nutze.

Lässt sich nicht eindeutig feststellen, welches Computerprogramm mit einer bestimmten Bezeichnung gemeint ist, so sind die sich darauf beziehenden Klageanträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht - ebenso wie Unterlassungsanträge – nur dann hinreichend bestimmt, wenn eine Verwechslung nahezu unmöglich ist, so der BGH. Hierbei könne das Computerprogramm durch eine Beschreibung des Programminhalts sowie durch Bezugnahme auf Programmausdrucke oder Programmträger individualisiert werden.



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Stand: 28.03.2008


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