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Die Revision des Beklagten ist zulässig und begründet. |
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A. Die Revision ist statthaft. Entscheidend ist, dass sie im Tenor des Berufungsurteils ohne jede Einschränkung zugelassen worden ist. Auf den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung kommt es nicht an. Nach § 72 Abs. 1 iVm. § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG muss sich der Umfang der Zulassung der Revision aus dem Urteilstenor ergeben(BAG 19. März 2003 - 5 AZN 751/02 - zu II 2 der Gründe, BAGE 105, 308). Diese am 1. Mai 2000 in Kraft getretene Vorschrift ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in das Arbeitsgerichtsgesetz eingefügt worden(BT-Drucks. 14/626 S. 10). Der Gesetzeszweck gebietet es, auch eine Einschränkung der Revisionszulassung in die zu verkündende Urteilsformel aufzunehmen. Im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung muss feststehen, inwieweit die unterlegene Partei das Urteil mit der Revision angreifen kann und die obsiegende Partei noch mit der Durchführung eines Revisionsverfahrens rechnen muss. Die Rechtsmittelbelehrung nach § 9 Abs. 5 ArbGG erfüllt lediglich eine Hinweisfunktion. Durch sie kann der verkündete Umfang der Revisionszulassung nicht mehr teilweise beseitigt werden. |
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B. Die Revision des beklagten Pensions-Sicherungs-Vereins ist auch begründet. Er ist nicht verpflichtet, dem Kläger eine höhere Insolvenzsicherung zu gewähren. |
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I. Die Einstandspflicht des Beklagten richtet sich nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Als am 30. Juni 1998 über das Vermögen der Arbeitgeberin des Klägers das Konkursverfahren eröffnet wurde, war er noch bei ihr beschäftigt und dementsprechend nicht Versorgungsempfänger, sondern Versorgungsanwärter. Der Insolvenzschutz für Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger ist unterschiedlich ausgestaltet(BAG 21. Januar 2003 - 3 AZR 121/02 - zu I der Gründe, BAGE 104, 256). Nach § 7 Abs. 1 BetrAVG kommt es bei den Versorgungsempfängern, abgesehen von den Fällen des Versicherungsmissbrauchs iSd. § 7 Abs. 5 BetrAVG, ohne Einschränkung auf die getroffenen Versorgungsvereinbarungen an. Dagegen beschränkt § 7 Abs. 2 BetrAVG die Insolvenzsicherung auf den gesetzlichen Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften und enthält keine Öffnungsklausel für günstigere Versorgungsvereinbarungen(BAG 14. Dezember 1999 - 3 AZR 684/98 - zu I der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 97 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 63). Die Berechnungsgrundsätze des § 7 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 BetrAVG stehen nicht zur Disposition der Vertrags-, Betriebs- und Tarifpartner(BAG 21. Januar 2003 - 3 AZR 121/02 - aaO). Diese Einschränkung des gesetzlichen Insolvenzschutzes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 GG noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG(BAG 25. April 2006 - 3 AZR 78/05 - zu I der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 111 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 27). |
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Demgemäß ist beim Insolvenzschutz für Versorgungsanwärter zwischen dem in § 7 Abs. 1 und 5 BetrAVG vorgesehenen Rechenweg und der dabei zugrunde zu legenden Vollrente zu unterscheiden. Die maßgebliche Vollrente richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Insoweit ist der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein an die Zusage der Arbeitgeberin gebunden. Soweit jedoch Abweichungen vom Rechenweg des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG vereinbart wurden, spielt dies für die Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins nach § 7 Abs. 2 BetrAVG keine Rolle. |
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II. Im vorliegenden Fall verlangt der Kläger Insolvenzsicherung für die zugesagte „Invalidenrente“. Er hat die Voraussetzungen des § 7 AV I 1983 für die Gewährung der „Invalidenrente“ erfüllt. Deren Höhe ergibt sich aus § 7 Abs. 5 AV I/1983 und Nr. 3 BV Übergangsregelung. Die Vollrente des Klägers beläuft sich nach diesen Vorschriften auf 227,37 Euro. |
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1. Nach Nr. 3 BV Übergangsregelung ist zunächst die Besitzstandsrente zu ermitteln, wobei „das ratierliche Verfahren des § 2 BetrAVG“ anzuwenden ist. Die Besitzstandsrente entspricht der „bis zum 30.6.1983 erworbenen Anwartschaft … nach der Versorgungsordnung vom 11.5.1979 (AV I/1979)“ und beläuft sich auf 84,11 Euro. |
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2. Diese Besitzstandsrente erhöht sich nach Nr. 3 Abs. 4 der BV Übergangsregelung iVm. § 7 Abs. 1 und 5 AV I/1983 für alle nach dem 30. Juni 1983 bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abgeleisteten Dienstjahre um die in der AV I/1983 vorgesehenen Steigerungsbeträge. Der Versorgungsfall Invalidität ist beim Kläger am 1. September 2002 eingetreten. Auf diesen Zeitpunkt und nicht auf die Vollendung des 65. Lebensjahres ist hochzurechnen(vgl. BAG 21. August 2001 - 3 AZR 649/00 - zu II 3 der Gründe, BAGE 98, 344; 15. Februar 2005 - 3 AZR 298/04 - zu I der Gründe, AP BetrAVG § 2 Nr. 48). Insoweit hat das Landesarbeitsgericht die Klage bereits rechtskräftig abgewiesen, denn der Kläger hat hiergegen keine Revision eingelegt. |
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Die Vollrente belief sich somit auf 84,11 Euro + 143,26 Euro (= 19 x 7,54 Euro) = 227,37 Euro. |
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III. Da der Eintritt der Insolvenz rechnerisch ebenso zu behandeln ist wie ein vorzeitiges Ausscheiden des Versorgungsanwärters aus dem Arbeitsverhältnis, ist die Vollrente ratierlich zu kürzen. Der Zeitwertfaktor beläuft sich im vorliegenden Fall auf 0,687563. Die Invalidenrente des Klägers beträgt demgemäß 227,37 Euro x 0,687563 = 156,33 Euro. |
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Der Kläger wendet sich dagegen, dass die gesamte Vollrente einschließlich der Besitzstandsrente ratierlich gekürzt werde. Ebenso wie das Landesarbeitsgericht ist er der Ansicht, dass „die Besitzstandsrente zum 30. Juni 1983 in Höhe von 84,11 Euro nicht nochmals mit dem Zeitwertfaktor 0,687563“ gekürzt werden dürfe. Diese Formulierung ist irreführend. Die Besitzstandsrente selbst wird nicht gekürzt. Sie stellt einen Rechnungsposten bei der Ermittlung der erreichbaren Anwartschaft dar. Erst der Gesamtbetrag wird gekürzt. Die sich daraus ergebende Anwartschaft ist mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen. Er darf nicht unterschritten werden(BAG 16. Dezember 2003 - 3 AZR 39/03 - zu II 2 b ee der Gründe, BAGE 109, 121). Dies entspricht der vom Senat in ständiger Rechtsprechung angewandten ergebnisbezogenen Betrachtungsweise(vgl. ua. 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - zu I 2 der Gründe, BAGE 100, 105; 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu III 3 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 37 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 34). Sie verletzt weder den Gleichbehandlungsgrundsatz noch die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat auch keine über den Mindeststandard hinausgehende Vollrente zugesagt. |
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1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nicht, dass der erdiente Besitzstand als gesonderter, zusätzlicher Rentenstamm geführt wird und dementsprechend bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Versorgungsanwärters aus dem Arbeitsverhältnis nicht als Bestandteil der nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ratierlich zu kürzenden Vollrente anzusehen ist. Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 10. September 2002(- 3 AZR 635/01 - zu III 3 b bb der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 37 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 34)zur Rechtmäßigkeit der ergebnisbezogenen Betrachtung entschieden(ebenso ua. Kemper in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler BetrAVG 3. Aufl. § 1 Rn. 253; Engelstädter FS Kemper S. 143, 147 f.; Reinecke BetrAV 2003, 25, 30; aA ua. Schumann EWiR 2003, 305 f.; ders. DB 2003, 1527 f.). Daran hält der Senat fest. Unschädlich ist es, dass die nach dem Ablösungszeitpunkt zurückgelegte weitere Betriebszugehörigkeit den Wert der Versorgungsanwartschaft wegen der Höhe des Besitzstandes nicht mehr in demselben Ausmaß steigert, wie dies bei neu eintretenden Arbeitnehmern der Fall ist. Diese durch die Besitzstandswahrung verursachte Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt. |
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2. Ebenso wenig führen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu der vom Kläger geforderten Aufspaltung der betrieblichen Altersversorgung in eigenständige Rentenstämme, deren getrennte Berechnung und anschließende Addition. Soweit die Versorgungsordnung geändert werden kann, muss der Versorgungsberechtigte damit rechnen, dass sich seine Versorgungsanwartschaft überhaupt nicht mehr oder geringer als bisher erhöht. |
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3. Die Höhe der Vollrente hängt zwar von der Ausgestaltung der Versorgungsregelungen ab. Im vorliegenden Fall ist aber dem Kläger nur eine einheitlich zu betrachtende Altersversorgung zugesagt worden. Dies ist die Regel. Für eine Abweichung gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. |
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a) Die dem Kläger zustehende betriebliche Altersversorgung ist durch Betriebsvereinbarung geregelt worden. Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung durch das Berufungsgericht unterliegt einer uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung(vgl. ua. BAG 8. November 1988 - 1 AZR 721/87 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 60, 94). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung von Betriebsvereinbarungen den Regeln über die Auslegung von Gesetzen. Auszugehen ist danach zunächst vom Wortlaut. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei sind insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Bleiben hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte oder auch eine praktische Übung ergänzend herangezogen werden(vgl. ua. BAG 21. Januar 2003 - 1 ABR 5/02 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 117 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 1). |
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b) Bereits Wortlaut, Systematik und Regelungszweck führen zu einem hinreichend klaren Auslegungsergebnis. |
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aa) Die in der BV Übergangsregelung gebrauchten Formulierungen sprechen dafür, dass auch nach der Neuordnung eine einheitliche betriebliche Altersversorgung vorliegt. Die ermittelte Besitzstandsrente erhöht sich durch die in der neu gefassten Versorgungsordnung vorgesehenen Steigerungsbeträge. Daraus ergibt sich, dass nicht zwei getrennt zu betrachtende Rentenstämme geschaffen werden sollten. |
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bb) Eine derartige Aufspaltung war nach dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung auch nicht erforderlich. Die garantierte Besitzstandsrente sollte nach dem erkennbaren Regelungszusammenhang dafür sorgen, dass in die Versorgungsrechte nicht stärker eingegriffen wird, als es die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zulassen. Dafür genügt es, die Besitzstandsrente als Mindestrente auszugestalten. Ein weitergehender Regelungswille lässt sich der Formulierung „in festen DM-Beträgen garantiert“ nicht entnehmen. |
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IV. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob durch die BV Übergangsregelung die Berechnungsgrundsätze für die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis modifiziert werden sollten. Für eine von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Regelung mag der tatsächliche Vollzug der neu gefassten Versorgungsordnung in der betrieblichen Praxis sprechen. An eine derartige Regelung wäre aber der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nicht gebunden. Seine Einstandspflicht ist nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG - wie oben unter B I ausgeführt - auf den in § 2 Abs. 1 BetrAVG vorgeschriebenen gesetzlichen Mindestschutz begrenzt. |
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Kremhelmer |
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Kremhelmer |
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Zwanziger |
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Knüttel |
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Suckale |
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