IT Sicherheit Teil 10 Haftung des IT Verantwortlichen
4.7 Haftung des IT-Verantwortlichen
Die ausführlich dargestellten Haftungsregelungen für den Datenschutzbeauftragten gelten grundsätzlich auch für den Datensicherheitsbeauftragten.
Der wesentliche Unterschied besteht jedoch darin, dass dem IT-Verantwortlichen keine Aufgaben durch Gesetz auferlegt sind, wie dies bei Datenschutzbeauftragten der Fall ist. Solche gesetzlichen Vorschriften gibt es bei „gewöhnlichen“ IT-Verantwortlichen jedoch nicht. Bei dieser Arbeitnehmergruppe ergeben sich die betrieblichen Aufgaben und Pflichten allein aus dem Arbeitsvertrag. Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss für den Unternehmer, dass der Arbeitsvertrag mit dem IT-Verantwortlichen besondere Aufmerksamkeit zukommen sollte.
Grundsätzlich ist es rein von Gesetzes wegen für den Arbeitgeber nicht erforderlich, dem IT-Verantwortlichen eine ranghohe Stellung im Unternehmen einzuräumen, wie er es bei einem Datenschutzbeauftragten tun muss. Etwas anderes ist, dass der IT-Verantwortliche rein faktisch eine herausragende Stellung inne hat. Ohne gesetzliche Verpflichtutng bedeutet jedoch im Hinblickauf die die Haftung des IT-Verantwortlichen, dass er gegenüber dem Datenschutzbeauftragten durchaus eine privilegiertere Position ein. Eine Haftungsbeschränkung zu Gunsten des IT-Verantwortlichen ist leichter herbeizuführen, als eine Haftungsbeschränkung für einen Datenschutzbeauftragten. Eine Würdigung im Einzelfall bleibt jedoch in jedem Fall, oder besser gesagt, in jedem Einzelfall.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie IT-Sicherheit
Stand: 03/07
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Datenschutzrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Rechtsanwalt Harald Brennecke
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Guido-Friedrich Weiler
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Arbeitsrecht/ HaftungRechtsinfos/ Datenschutzrecht/ Datenschutzbeauftragter
Rechtsinfos/ Datenschutzrecht/ IT-Security
Rechtsinfos/ Haftungsrecht
Rechtsinfos/ IT-Recht/ IT-Security/ Datenschutzrecht/ Datenschutzbeauftragter