Inhaltskontrolle von VOB/B Klauseln
Sachverhalt:
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist § 13 Nr.7 I, II VOB/B abgeändert worden. Nach der Klausel des Auftraggebers schuldet der Auftragnehmer Schadensersatz unabhängig von der Erheblichkeit des Mangels und unabhängig von den einschränkenden Voraussetzungen des § 13 Nr.7 II VOB/B.
Entscheidung:
Der BGH (BGH, Urteil vom 22.01.2004 – VII 419/02) entschied, dass jede vertragliche Abweichung von der VOB/B dazu führt, dass jede Klausel der VOB/B der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz a.F. bzw. §§ 305ff. BGB unterliegt.
Die VOB/B ist eine allgemeine Geschäftsbedingung i.S. des AGB-Gesetz bzw. der nunmehr geltenden §§ 305 FF. BGB. Die VOB/B ist allerdings nach § 23 AGBG a.F. privilegiert – sie unterfällt prinzipiell nicht der Inhaltskontrolle.
Bezogen auf den zugrunde liegenden Fall, entsprach die Klausel dem gesetzlichen Werkvertragsrecht. Trotzdem weicht sie von der VOB/B ab, so dass alle Klauseln der VOB/B einer Inhaltskontrolle zu unterziehen sind. Die Schlusszahlungseinrede nach § 16 Nr.3 II VOB/B benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und verstößt somit gegen § 9 AGBG a.F.. Der Auftraggeber kann sich somit nicht auf diese – für ihn günstige – Bestimmung der VOB/B berufen.
Praxistipp:
Nach der älteren Rechtssprechung des BGH soll nur eine Abweichung von der VOB/B ,,als Ganzes`` die Inhaltskontrolle nach dem AGBG eröffnen, wenn gewichtige oder erhebliche Eingriffe in die VOB/B vorliegen.
In der Praxis ist aber kaum einzuschätzen, wann ein Eingriff von erheblichem oder von geringem Gewicht vorliegt. Die Rechtsprechung gibt der BGH auf und sieht jeden Eingriff in die VOB/B ,,als Ganzes`` als schädlich an, mit der Folge, dass jede Klausel der VOB/B dazu führt, dass sie den Maßstäben der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG genügen muss. Demnach führen auch geringfügige inhaltliche Abweichungen von der VOB/B zur Inhaltskontrolle.
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Stand: September 2005
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