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Internationales Steuerrecht – Teil 10 – Lizenzgebühren


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


3.6.3.1.6 Lizenzgebühren (Art. 12 OECD-MA)

Lizenzgebühren als Entgelte für die Nutzung geistigen Kapitals fallen unter Art. 12 OECD-MA. Lizenzen zeichnen sich durch eine zeitlich begrenzte Überlassung einer Vermögensposition aus, wodurch sie sich von einer Veräußerung als endgültiger Übertragung einer Vermögensposition unterscheiden.

Das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird nach Art. 12 Abs. 1 OECD-MA ausschließlich dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebers zugewiesen („können nur" dort versteuert werden). Gerechtfertigt wird ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates für Lizenzgebühren damit, dass der Wohnsitzstaat steuerlich die Forschungs- und Entwicklungskosten für das Wirtschaftsgut trägt, auf dem die Lizenzgebühren basieren. Art. 12 OECD-MA findet nur Anwendung, wenn die im Art. 12 Abs. 1 OECD-MA beschriebene Fallkonstellation vorliegt. D.h. die Lizenzgebühren aus dem jeweils anderen Vertragsstaat stammen und dem Nutzungsberechtigten zufließen. Nur in diesem Fall ergibt sich eine Befreiung von der Quellensteuer.

Beispiel

A aus Großbritannien gilt aufgrund langjähriger Erfahrung als Spezialist für die Konfiguration von Betriebsabläufen bei Just-In-Time-Fertigung in der Automobilindustrie. Die deutsche Automobilfirma B-AG möchte dieses Wissen für ihre neu einzurichtende Fertigungsstraße nutzen und vereinbart mit A vertraglich, dass er sein Spezialwissen der Firma bis zum Abschluss der Errichtung der Fertigungsstraße zur Verfügung stellt.

  • A macht sein Know-how der B-AG zugänglich, die als Know-how-Nehmer die Erfahrung des A in eine optimierte Fertigungsstraße umsetzt. In der Gegenleistung ist eine Vergütung für die Mitteilung kaufmännischer Erfahrung im Sinne des Art. 12 Abs. 2 OECD-MA zu sehen.

3.6.3.1.7 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen (Art. 13 OECD-MA)

Art. 13 OECD-MA regelt die Besteuerung der abkommensrechtlichen Einkunftsart der Veräußerungsgewinne. Der Sinn dieser Einkunftsart liegt in der Erfassung und Besteuerung der stillen Reserven. Der Vertragsstaat besitzt das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, dem nach dem Abkommen auch das Besteuerungsrecht für die laufenden Einkünfte aus diesem Vermögen zusteht.

Nach Art. 13 Abs. 1 OECD-MA können Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Belegenheitsstaat besteuert werden. Der Staat, der zuvor die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen besteuern durfte, besteuert die Gewinne aus dessen Veräußerung.

Art. 13 Abs. 1 OECD-MA ist eine Schrankennorm mit offener Rechtsfolge ("können auch" dort versteuert werden), so dass der Wohnsitzstaat eine Doppelbesteuerung durch Anwendung des Methodenartikels (Art. 23 OECD-MA) vermeidet. Deutschland wendet in diesem Fall die Freistellungsmethode an.

Unter Art. 13 Abs. 1 OECD-MA fallen ebenfalls Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen ist oder einer selbständigen Arbeit dient, selbst dann, wenn es zum Umlaufvermögen gehört (BFH vom 23.3.1971, I R 128/70, BStBl. II 1972, S. 948).

Art. 13 Abs. 2 OECD-MA behandelt Veräußerungsgewinne aus beweglichem Betriebsstättenvermögen eines Unternehmens nach dem Betriebsstättenprinzip. Die Vorschrift stellt eine Schrankennorm mit offener Rechtsfolge ("können auch" dort versteuert werden) dar, so dass eine Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung oder Steuerfreistellung (Art. 23 OECD-MA) im Wohnsitzstaat vermieden wird. Deutschland stellt diese Veräußerungsgewinne frei.

Art. 13 Abs. 3 OECD-MA behandelt Gewinne aus der Veräußerung von Schiffen und Luftfahrzeugen und legt fest, dass die Veräußerungsgewinne ausschließlich in dem Vertragsstaat besteuert werden können, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Nach Art. 13 Abs. 4 OECD-MA gilt das Belegenheitsprinzip gleichfalls für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften.

Beispiel

Der deutsche Privatmann A kauft am 17.1.2016 Aktien der französischen B-SA, wobei die Beteiligung weniger als 1 % des Grundkapitals umfasst. Am 25.3.2017 veräußert A die Aktien gewinnbringend.

    • Gemäß Art. 13 OECD-MA können die Veräußerungsgewinne nur im Wohnsitzstaat von A, also in Deutschland, besteuert werden. Veräußerungsgewinne sind eine abkommensrechtliche Einkunftsart, die das deutsche EStG in dieser Form nicht kennt. Nach dem deutschen EStG stellen sie gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Unabhängig vom Zeitraum, der zwischen Anschaffung und Veräußerung der Aktien liegt, unterliegen Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer nach § 32d EStG. Die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag wird durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Internationales Steuerrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-004-5.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
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Monika Dibbelt
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Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de

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