Internationales Steuerrecht – Teil 10 – Lizenzgebühren
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
3.6.3.1.6 Lizenzgebühren (Art. 12 OECD-MA)
Lizenzgebühren als Entgelte für die Nutzung geistigen Kapitals fallen unter Art. 12 OECD-MA. Lizenzen zeichnen sich durch eine zeitlich begrenzte Überlassung einer Vermögensposition aus, wodurch sie sich von einer Veräußerung als endgültiger Übertragung einer Vermögensposition unterscheiden.
Das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird nach Art. 12 Abs. 1 OECD-MA ausschließlich dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebers zugewiesen („können nur" dort versteuert werden). Gerechtfertigt wird ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates für Lizenzgebühren damit, dass der Wohnsitzstaat steuerlich die Forschungs- und Entwicklungskosten für das Wirtschaftsgut trägt, auf dem die Lizenzgebühren basieren. Art. 12 OECD-MA findet nur Anwendung, wenn die im Art. 12 Abs. 1 OECD-MA beschriebene Fallkonstellation vorliegt. D.h. die Lizenzgebühren aus dem jeweils anderen Vertragsstaat stammen und dem Nutzungsberechtigten zufließen. Nur in diesem Fall ergibt sich eine Befreiung von der Quellensteuer.
Beispiel
A aus Großbritannien gilt aufgrund langjähriger Erfahrung als Spezialist für die Konfiguration von Betriebsabläufen bei Just-In-Time-Fertigung in der Automobilindustrie. Die deutsche Automobilfirma B-AG möchte dieses Wissen für ihre neu einzurichtende Fertigungsstraße nutzen und vereinbart mit A vertraglich, dass er sein Spezialwissen der Firma bis zum Abschluss der Errichtung der Fertigungsstraße zur Verfügung stellt.
- A macht sein Know-how der B-AG zugänglich, die als Know-how-Nehmer die Erfahrung des A in eine optimierte Fertigungsstraße umsetzt. In der Gegenleistung ist eine Vergütung für die Mitteilung kaufmännischer Erfahrung im Sinne des Art. 12 Abs. 2 OECD-MA zu sehen.
3.6.3.1.7 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen (Art. 13 OECD-MA)
Art. 13 OECD-MA regelt die Besteuerung der abkommensrechtlichen Einkunftsart der Veräußerungsgewinne. Der Sinn dieser Einkunftsart liegt in der Erfassung und Besteuerung der stillen Reserven. Der Vertragsstaat besitzt das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, dem nach dem Abkommen auch das Besteuerungsrecht für die laufenden Einkünfte aus diesem Vermögen zusteht.
Nach Art. 13 Abs. 1 OECD-MA können Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Belegenheitsstaat besteuert werden. Der Staat, der zuvor die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen besteuern durfte, besteuert die Gewinne aus dessen Veräußerung.
Art. 13 Abs. 1 OECD-MA ist eine Schrankennorm mit offener Rechtsfolge ("können auch" dort versteuert werden), so dass der Wohnsitzstaat eine Doppelbesteuerung durch Anwendung des Methodenartikels (Art. 23 OECD-MA) vermeidet. Deutschland wendet in diesem Fall die Freistellungsmethode an.
Unter Art. 13 Abs. 1 OECD-MA fallen ebenfalls Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen ist oder einer selbständigen Arbeit dient, selbst dann, wenn es zum Umlaufvermögen gehört (BFH vom 23.3.1971, I R 128/70, BStBl. II 1972, S. 948).
Art. 13 Abs. 2 OECD-MA behandelt Veräußerungsgewinne aus beweglichem Betriebsstättenvermögen eines Unternehmens nach dem Betriebsstättenprinzip. Die Vorschrift stellt eine Schrankennorm mit offener Rechtsfolge ("können auch" dort versteuert werden) dar, so dass eine Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung oder Steuerfreistellung (Art. 23 OECD-MA) im Wohnsitzstaat vermieden wird. Deutschland stellt diese Veräußerungsgewinne frei.
Art. 13 Abs. 3 OECD-MA behandelt Gewinne aus der Veräußerung von Schiffen und Luftfahrzeugen und legt fest, dass die Veräußerungsgewinne ausschließlich in dem Vertragsstaat besteuert werden können, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Nach Art. 13 Abs. 4 OECD-MA gilt das Belegenheitsprinzip gleichfalls für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften.
Beispiel
Der deutsche Privatmann A kauft am 17.1.2016 Aktien der französischen B-SA, wobei die Beteiligung weniger als 1 % des Grundkapitals umfasst. Am 25.3.2017 veräußert A die Aktien gewinnbringend.
- Gemäß Art. 13 OECD-MA können die Veräußerungsgewinne nur im Wohnsitzstaat von A, also in Deutschland, besteuert werden. Veräußerungsgewinne sind eine abkommensrechtliche Einkunftsart, die das deutsche EStG in dieser Form nicht kennt. Nach dem deutschen EStG stellen sie gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Unabhängig vom Zeitraum, der zwischen Anschaffung und Veräußerung der Aktien liegt, unterliegen Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer nach § 32d EStG. Die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag wird durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Internationales Steuerrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-004-5.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
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Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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Telefon: 0421-2241987-0
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