Kann das Schriftformerfordernis bei einer Befristungsabrede auch bei Arbeitsaufnahme vor Vertragsunterzeichnung gewahrt sein?

Kann das Schriftformerfordernis bei einer Befristungsabrede auch bei Arbeitsaufnahme vor Vertragsunterzeichnung gewahrt sein?

Wenn ein Arbeitsvertrag befristet abgeschlossen werden soll, ist die Schriftlichkeit des Vertrages und auch der so genannten Befristungsabrede unbedingte Voraussetzung zur Wirksamkeit. Diese Voraussetzung ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn der Arbeitsvertrag vor Beginn der (ersten) Arbeitsaufnahme unterzeichnet wird.

Das BAG hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob die Schriftform für befristete Arbeitsverträge auch dann gewahrt ist, wenn der Arbeitnehmer das ihm vor Vertragsbeginn ausgehändigte schriftliche Vertragsangebot erst nach Arbeitsaufnahme unterschreibt und an den Arbeitgeber zurückgibt. Das BAG bejaht diese Frage, da der Arbeitgeber sein Angebot auf Abschluss des befristeten Vertrags regelmäßig von der Rückgabe des unterzeichneten Vertrags abhängig macht.

Der Sachverhalt:

Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund eines vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 befristeten Arbeitsvertrags als Industriemechaniker beschäftigt. Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte die Beklagte dem Kläger einen von ihr bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag mit der Bitte um Unterzeichnung und baldige Rückgabe zugesandt. Dem war der Kläger bis zur Arbeitsaufnahme nicht nachgekommen. Erst auf Nachfrage eines Vertreters der Beklagten übergab er nach seinem Arbeitsantritt den unterzeichneten Vertrag.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung sowie seine Weiterbeschäftigung. Er machte geltend, dass es schon vor Unterzeichnung des Vertrags zum mündlichen Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einer – unwirksamen Befristungsabrede – gekommen sei. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Nach Ansicht des BAG hat die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam befristet. Die streitige Befristungsabrede genüge dem Schriftformerfordernis aus § 14 Abs.4 TzBfG, da der Kläger das schriftliche Vertragsangebot der Beklagten unterzeichnet hat. Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis läge selbst dann nicht vor, wenn der Kläger das Vertragsangebot der Beklagten erst nach Arbeitsaufnahme unterzeichnet haben sollte. Denn bei Übersendung eines schriftlichen Vertragsangebots mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung des unterschriebenen Exemplars kann der Arbeitnehmer das Vertragsangebot grundsätzlich nur durch die Unterzeichnung der Urkunde annehmen. Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall durch die bloße Arbeitsaufnahme noch kein Arbeitsverhältnis begründet worden, da die Beklagte ihr Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags abhängig gemacht hatte.

(Quelle: BAG PM Nr.33 vom 16.04.2008)


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Stand: 06/2008


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Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke

Gericht / Az.: BAG 16.04.2008, 7 AZR 1048/06
Normen: § 14 TzBfG

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