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Kann der Generalunternehmer die Vertragsstrafe an den Subunternehmer weitergeben?

Sachverhalt:

 

Bei der Überholung des Passagierschiffes Queen Elisabeth II stellten sich interessante bauvertragliche Probleme. Eine Werft hatte das Passagierschiff komplett zu überholen und zu einem bestimmten Termin abzuliefern.

Die Fliesenarbeiten wurden während des Werftaufenthaltes nicht mehr fertig gestellt und mussten während der Überfahrt weitergeführt werden. Bei der Ankunft verweigerte die Rederei weitere Rest- und Nachbesserungsarbeiten. Sie verlangt von der Werft deshalb eine Vertragsstrafe in Höhe von DM 60.000,00 (EUR 30.677,51).

Der Fliesenleger verlangt seinen Werklohn in Höhe von DM 88.000,00 (EUR 44993,69). Die Werft rechnet nunmehr mit der Vertragsstrafe von DM 60.000,00 (EUR 30.677,51) auf. Der Fliesenleger verlangt den vollen Werklohn. Zwischen beiden ist die VOB/B vereinbart.

 

 

Entscheidung:

 

Der BGH (BGH, Urteil vom 25.01.2000 – X ZR 197/97) gibt dem Werftbetrieb Recht.

 

Ein Subunternehmer muss damit rechnen, dass sein Auftraggeber – ein Haupt- bzw. Generalunternehmer – seinerseits mit seinem Auftraggeber Vertragsstrafen vereinbart. Es ist zwar richtig, dass ein Subunternehmer ein besonders hohes Schadensrisiko hat, wenn sein Verzug die Vertragsstrafe des Haupt- bzw. Generalunternehmers verursacht. Ein solcher Schaden liegt aber nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung.

 

Muss der Haupt- bzw. Generalunternehmer infolge Verzuges des Subunternehmers diese Vertragsstrafe bezahlen, kann er sie im Wege des Schadenersatzes vom Subunternehmer gemäß § 6 Nr.6 VOB/B erstattet verlangen. Schadensersatzansprüche sind jedoch – anders als Vertragsstrafenansprüche – der Höhe nach grundsätzlich nicht begrenzt. Allerdings kann ein mitwirkendes Verschulden des Haupt- bzw. Generalunternehmers in Betracht kommen, wenn er den Subunternehmer nicht auf die hohen Risiken hingewiesen hat.

 

 

Praxistipp:

 

Die Vertragsstrafe des Generalunternehmers kann im Einzelfall höher sein als der gesamte Werklohn des Subunternehmers. Hat der Subunternehmer das Entstehen der Vertragsstrafe des Generalunternehmers durch Verzug verursacht, so kann dies für ihn existenzvernichtend sein.

 

Die Übernahme von Subunternehmeraufträgen steht daher im Terminbereich unter besonders hohen Schadensrisiken. Die Vereinbarung und Einhaltung der Bauzeit muss der Subunternehmer daher besondere Aufmerksamkeit widmen. Etwaige Behinderungen in der Bauabwicklung sind daher sorgfältig zu dokumentieren und anzuzeigen.


Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Oktober 2005


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