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Kindergeld: Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes

Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird Kindergeld (Fußnote) gezahlt bzw. der Kinderfreibetrag (Fußnote) und der Betreuungsfreibetrag (Fußnote) gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Betrag von 7.188 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Das ganze Kindergeld sollte mit den gesamten Freibeträgen verglichen werden. Im Zusammenhang mit diesen Voraussetzungen kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen bei der Definition der eigenen Einkünfte und Bezüge. Das Finanzgericht (Fußnote) Niedersachsen hat aktuell den folgenden Grundsatz aufgestellt und damit den Kreis der Kindergeldberechtigten erweitert: Nicht nur der erwerbssichernde Aufwand (Fußnote), sondern auch der existenzsichernde Grund- und Mehraufwand ( Fußnote), der insoweit Einkünfte (Fußnote) zu gebundenen Einkünften macht, ist bei der Grenzbetragsberechnung zu berücksichtigen. Praxishinweis: Bei der Berechnung der Einkommensgrenze sind gemäß dem vorliegenden Urteil der Sonderausgaben-Pauschbetrag, weitere (Fußnote) Sonderausgaben wie beispielsweise der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Bundesfinanzhof im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge bereits im Jahr 2000 in einem ähnlichen Fall gegen das FG Niedersachsen entschieden hat. Im Hinblick auf die Abweichung zu der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat das FG daher die Revision zugelassen (Fußnote).


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Stand: 08.03


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