Kirschkern im Gebäck – kein Schadensersatz vom Bäcker
Wer in einer Bäckerei Gebäck mit Kirschfüllung kauft, muss damit rechnen, dass in dem Gebäckstück gegebenenfalls noch ein Kirschkern enthalten ist, sodass ein eventueller Schadensersatzanspruch nicht gegeben ist. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 17.03.2009 (Az: VI ZR 176/08).
Danach konnte der Käufer, der sich beim Zubeißen wegen eines Kirschkerns im Gebäck einen Zahn abgebrochen hatte, vom Bäcker weder Schadensersatz noch Schmerzengeld verlangen, wenn dem Hersteller die Herstellung eines völlig gefahrlosen Produkts nicht zumutbar ist.
Das Gericht führte dazu aus, dass zwar der Verbraucher, der ein verarbeitetes Naturprodukt aus Kirschen verzehrt, davon ausgehen darf, dass sich der Hersteller im Rahmen des Verarbeitungsprozesses eingehend mit dem Produkt befasst und dabei Gelegenheit gehabt hat, von dem Naturprodukt ausgehende Gesundheitsrisiken zu erkennen und zu beseitigen, soweit dies möglich und zumutbar ist, um eventuellen Schadensersatzansprüchen vorzubeugen.
Aus Sicht des Konsumenten kann jedoch bei einer aus Steinobst bestehenden Füllung eines Gebäcksstücks nicht ganz ausgeschlossen werden, dass dieses in seltenen Fällen auch einmal einen kleinen Stein oder Teile davon enthält. Der Aufwand zur lückenlosen Entfernung der Kerne beim Produkt sei dem Hersteller nicht zumutbar.
Für eine völlige Gefahrlosigkeit zu sorgen sei dem Hersteller nicht zumutbar und könne der Verbraucher nicht erwarten, so das Gericht. Dementsprechend scheiterten Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
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Stand: 17.03.2009
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