Klagefrist des § 4 S.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – Rechtsschutz gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Klagefrist des § 4 S.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – Rechtsschutz gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
In einer neuesten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11.05.2006 (16 Sa 2151/05) wurde eine Berufung eines Arbeitnehmers, der sich gegen seine außerordentliche Kündigung zur Wehr setzte, abgelehnt. Die Entscheidung stütze sich darauf, dass der Arbeitnehmer die in § 4 KSchG vorgeschriebene Klagefrist nicht eingehalten hat.
Die Vorschrift des § 4 KSchG ist eine für die Praxis ausgesprochen wichtige Norm, weshalb anhand der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm eine kurze Einführung in dieses Thema erfolgen soll.
§ 4 KSchG schreibt vor, dass der Arbeitnehmer innerhalb einer von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einlegen muss, wenn er die Kündigung für sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen für unwirksam hält. Die Frist soll ist in erster Linie dem arbeitsrechtlichen Beschleunigungsgebot Rechnung tragen und dem Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer Gewissheit darüber verschaffen, ob das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet wurde. Über § 13 I 2 KSchG findet diese Norm auch für die außerordentliche Kündigung Anwendung.
Bei dieser Frist handelt es sich um eine sog. Präklusionsfrist, d.h., wird diese Frist versäumt, ist eine Kündigungsschutzklage grds. nicht mehr möglich. Die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung erwächst in eine so genannte materiell-rechtliche Bestandskraft und kann somit über eine Kündigungsschutzklage nicht mehr angegriffen werden.
Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist seit dem 1.1.04. erweitert worden. Sie ist nunmehr neben der Geltung für eine sozial ungerechtfertigte Kündigung (§ 1 II, III KSchG) auch anwendbar
- für die außerordentliche Kündigung,
- für die Kündigung in der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter,
- bei einer Kündigung mit fehlender ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung nach § 102 II BetrVG,
- bei unzulässiger Kündigung des neuen Arbeitgebers aufgrund eines Betriebsübergangs,
- bei Verstoßes gegen die Generalklauseln der §§ 134, 138, 242 BGB oder
- bei Verstoß gegen Vorschriften, die eine Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen für unwirksam erklären (§ 9 MuSchG, § 18 BErzGG, § 85 SGB IX).
Für die außerordentliche Kündigung hat das Landesarbeitsgericht Hamm unter Anwendung der neuen Gesetzeslage klargestellt, dass die Geltung der Klagefrist des § 4 KSchG auch schon dann gilt, wenn der gekündigte Arbeitnehmer weniger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist und die so genannte Wartezeit gemäß § 1 Abs.1 KSchG (bestehendes Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung für länger als 6 Monate) noch nicht erfüllt ist.
Praxishinweis: Diese Problematik muss auch von Arbeitnehmern in sog. Kleinbetrieben beachtet werden, da für sie die Regelungen aus den §§ 4-7 KSchG über § 23 I 2 KSchG auch Anwendung finden.
Praxishinweis: Eine Ausnahme von der Drei-Wochen-Frist besteht nur bei einer Zulassung der verspäteten Klage gemäß § 5 KSchG sowie bei einer verlängerten Anrufungsfrist gemäß § 6 KSchG.
Kontakt: yeva.rasolka@gmail.com
Stand: 11/2006
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Guido-Friedrich Weiler schult Arbeitgeber und Betriebsräte in Fragen des Betriebsverfassungsrechts, des Insolvenzarbeitsrechts sowie des Arbeitnehmerdatenschutzes. Seine umfassende Lehrerfahrung ermöglicht es ihm, Fachanwälte für Arbeitsrecht in Spezialthemen fortzubilden.
Als Trainer ist Guido-Friedrich Weiler bei diversen Dax-30-Unternehmen anerkannter Spezialist, wenn es um arbeitsrechtliche Fragen von Datenschutz, Interne Revision oder Compliance geht. Er publiziert regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere zu Fragen der Arbeitnehmerüberwachung und steht als Interviewpartner diversen Rundfunksendern zur Verfügung (WDR, RPR 1).
Von 1999 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.
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- Lehrbeauftragter an der F.O.M. Fachhochschule für Ökonomie und Management in Bonn, Köln und Aachen
- Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
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Tilo Schindele, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Tilo Schindele ist seit 20 Jahren im Arbeitsrecht tätig.
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und berät und vertritt Betriebsräte.
Rechtsanwalt Schindele ist Dozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart.
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Rechtsanwalt Tilo Schindele hat veröffentlicht:
- Arbeitnehmerüberlassung, Tilo Schindele und Patricia Netto, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-55-7
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- Arbeitnehmer und Scheinselbständigkeit
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften
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