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Kontrollpflicht des Versicherungsnehmers während der kalten Jahreszeit

Der Versicherungsnehmer einer Leitungswasserversicherung ist verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen Zustand des Versicherungsgegenstandes zu sorgen, sogenannte ,,Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles``. Bei Leitungswasserversicherungen beinhalteten diese Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles, dass der Versicherungsnehmer dafür Sorge trägt, dass die Leitungen z.B. in der kalten Jahreszeit nicht zufrieren und es hierdurch zu einem Rohrbruch kommen kann. Der Versicherungsnehmer ist angehalten, bei nicht genutzten bzw. bewohnten Räumen und Gebäuden sowie bei bewohnten Räumen, welche über einen längeren Zeitraum leerstehen, z.B. Urlaubsabwesenheit, diese in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Das OLG Frankfurt/M hat in seiner Urteil vom 27.01.2005 entschieden, dass ein Rohrbruch, welcher auf das Zufrieren einer Wasserleitung aufgrund ausgefallener Heizung zurückzuführen war, sowie die damit entstandenen Schäden nur dann von der Leitungswasserversicherung zu tragen sind, wenn der Versicherungsnehmer seinen Kontrollpflichten und damit seinen Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles nachgekommen ist. Dies war in dem genannten Urteil nicht der Fall. Der Versicherungsnehmer befand sich hier ca. eine Woche im Urlaub. Für den Zeitraum war starker Frost vorhergesagt. Dennoch hatte der Versicherungsnehmer nicht dafür Sorge getragen, dass während seiner Abwesenheit die Räume kontrolliert wurden. Der entstandene Schaden wurde daher aufgrund der Obliegenheitsverletzung – hier mangelnde Kontrolle – durch den Versicherungsnehmer nicht von der Leitungswasserversicherung übernommen.


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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Telefon: 0721-20396-28

 

Gericht / Az.: OLG Frankfurt/M. Urteil v. 27.01.2005 – 14 U 104/04
Normen: § 6 Abs. 1, Abs. 2 VVG, § 7 Nr. 1 c, Nr. 2 AWB 87

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