Kostenerstattung bei privatem Abschleppen
Ist man mit dem Fahrzeug insbesondere in der Innenstadt unterwegs, steht man des Öfteren vor dem Problem, wo mein sein Fahrzeug abstellen soll. Insbesondere an Sonn- und Feiertagen bieten sich dann zum Beispiel nicht genutzte Parkflächen von Supermärkten an.
Kann man beim Abstellen auf öffentlichen Parkflächen davon ausgehen zunächst nur eine Verwarnung zahlen zu müssen, besteht beim Abstellen eines Fahrzeuges auf einem privaten Grundstück die Gefahr, dass der Eigentümer oder Besitzer des Parkgrundstückes das Fahrzeug abschleppen lässt und vom Fahrzeughalter die entstandenen Abschleppkosten verlangt.
Dass der unmittelbare Besitzer vom unberechtigten Parker die Abschleppkosten als Schadensersatz geltend machen kann, hat der BGH mit Urteil vom 05.06.2009 (Fußnote) entschieden.
In diesem Fall hatte der Eigentümer auf dem Parkplatz ein Schild angebracht, in dem er das kostenpflichtige Abschleppen widerrechtlich geparkter Fahrzeuge ankündigte. Zusätzlich beauftrage er ein Abschleppunternehmen mit der Durchführung der Abschleppungen, wodurch Abschleppkosten entstanden.
Der BGH führte aus, dass derjenige, der sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, verbotene Eigenmacht begehe, derer sich der Grundstücksbesitzer, das heißt regelmäßig der Eigentümer oder Mieter des Grundstückes, durch Abschleppen des Fahrzeuges erwehren darf und die Besitzbeeinträchtigung auf diese Weise beenden kann.
Dieses Recht steht dem Parkplatzbesitzer unabhängig davon zu, ob von dem abgestellten Fahrzeug eine Behinderung oder ähnliches ausgeht. Allein das Abstellen auf der Fläche führt nach Ansicht des BGH zu einer Störung des Besitzes.
Somit hat der Fahrzeugführer die Kosten des Abschleppens zu tragen.
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 05.06.2009