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Kreditsicherheiten – Teil 12 – Beendigung der Bürgschaft: Erlöschen der Hauptforderung, Kündigung


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin


2.7. Beendigung der Bürgschaft

Eine Bürgschaft kann auf verschiedene Arten beendet werden.

In Betracht kommt:

  • das Erlöschen der Hauptforderung
  • die ordentliche oder außerordentliche Kündigung
  • der Widerruf
  • die Beendigung oder Befristung auf Grund vertraglicher Vereinbarung
  • der Tod des Bürgen oder des Hauptschuldners
  • der Wechsel der Vertragsparteien
  • der Anspruch des Bürgen auf Befreiung

2.7.1. Erlöschen der Hauptforderung

Aufgrund der Akzessorietät steht und fällt die Bürgschaft mit der Forderung, d.h. erlischt die Hauptforderung durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) oder Aufrechnung (§ 389 BGB) wird insoweit auch der Anspruch gegen den Bürgen zum Erlöschen gebracht, § 767 Abs.1 S.1 BGB. Dies gilt auch bei einer Leistung durch den Hauptschuldner.

Beispiel

Herr Breit, der sich netterweise für seinen Nachbarn, Herrn Schmidt, bei der Bank für einen Kredit verbürgt hat, zahlt diesen an Bank zurück, als diese ihn in die Haftung nimmt. Durch Zahlung ist nicht nur die Hauptforderung erloschen sondern mit ihr auch die Bürgschaft.

2.7.2. Ordentliche Kündigung

Hat der Bürge sich für eine unbestimmte Zeit als Bürge verpflichtet, steht ihm nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB das Recht zu, nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Voraussetzung für die ordentliche Kündigung der Bürgschaft ist, dass diese seit mindestens drei Jahren besteht. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Eine fristlose Kündigung kommt dann in Betracht, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners dramatisch verschlechtert haben.

Durch die ordentliche Kündigung wird der Bürge von den Zahlungsverpflichtungen welche nach Zugang der Kündigung entstehen, befreit.

2.7.3. Außerordentliche Kündigung

Sichert die Bürgschaft die Verbindlichkeiten eines Dauerschuldverhältnisses zwischen Gläubiger und Hauptschuldner ab, so hat der Bürge nach § 314 I BGB die Möglichkeit, die Bürgschaft außerordentlich zu kündigen, wenn die Fortsetzung des Bürgschaftsverhältnisses für ihn nicht zumutbar ist.
Dieses Recht wird damit begründet, dass durch das Dauerschuldverhältnis zwischen dem Gläubiger dem und Hauptschuldner eine Vielzahl von Verbindlichkeiten bestehen oder noch entstehen werden. Die Bürgschaft geht jedoch nicht mit dem Gedanken einher, dass sich der Bürge für die gesamte Dauer des Dauerschuldverhältnisses verpflichten muss. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Bürgschaft für künftige Verbindlichkeiten durch Kündigung seitens des Bürgen beendet werden. Ein wichtiger Grund ist z.B. die Verschlechterung der Vermögenssituation des Hauptschuldners. Die Haftung des Bürgen beschränkt sich dann auf die Verbindlichkeiten, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstanden sind.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditsicherheiten“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Daria Lehmann, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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