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Kreditsicherheiten – Übersicht


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin


2.9. Rückgriff des Bürgen gegen den Hauptschuldner

Soweit der Bürge seiner Verpflichtung aus dem Bürgschaftsvertrag nachkommt, erlischt das Bürgschaftsverhältnis zwischen Gläubiger und Bürge gem. § 362 BGB.
Aufgrund des Innenverhältnisses zwischen dem Bürge und dem Schuldner, steht dem Bürgen ein Erstattungsanspruch gegen den Schuldner zu, §§ 670, 683 BGB.
Darüber hinaus geht im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs die Forderung, die ursprünglich dem Gläubiger zustand auf den Bürgen über, § 774 I 1 BGB.
Der Hauptschuldner wird zum Schuldner des Bürgen und der ursprüngliche Gläubiger scheidet aus dem Schuldverhältnis aus.

Beispiel

Frau Grün hat bei Frau Roth ein Darlehen in Höhe von 1.000 Euro aufgenommen, für welches sich ihre Schwester, Frau Schwarz verbürgt.
Nachdem Frau Roth vergeblich versucht hat, von Frau Grün die 1.000 EUR zurückzuerlangen, wendet sie sich nun an Frau Schwarz und begehrt von ihr die Zahlung der 1.000 Euro. Frau Schwarz bezahlt die 1.000 EUR an Frau Grün.
Durch die Zahlung erlangt Frau Roth Befriedigung. Sie scheidet aus dem Schuldverhältnis aus und kann fortan keine Zahlung mehr verlangen. Kraft gesetzlichen Forderungsüberganges geht die Forderung von Frau Roth gegen Frau Grün auf Rückzahlung der 1.000 EUR auf Frau Schwarz über, weil Frau Schwarz die Schuld gegenüber Frau Roth beglichen hat.
Frau Schwarz ist nun neue Gläubigerin gegenüber Frau Grün und kann von ihr Zahlung der 1.000 Euro verlangen.

Nach Maßgabe des § 774 BGB gehen mit der Hauptforderung die noch bestehenden weiteren akzessorischen Sicherungsmittel, wie z.B. Hypotheken, Pfandrechte, Bürgschaften auf den Bürgen über (§ 401 BGB).

Beispiel

Die G-Bank hat gegen Herrn Sauer eine Darlehensforderung. Herr Sauer hat der G-Bank zur Sicherung der Forderung eine Hypothek an seinem Haus bestellt. Für die Darlehensforderung hat sich außerdem Herr Sauers Bekannte Frau Gans verbürgt.Nachdem Herr Sauer die fällige Darlehensrückforderung nicht bezahlen kann, wendet sich die G-Bank an Frau Gas. Diese bezahlt die komplette Darlehensrückforderung.Der Darlehensrückzahlungsanspruch der G-Bank gegen Herrn Sauer geht auf Frau Gas über. Zugleich geht die Hypothek an dem Grundstück mit auf Frau Gans über.

Das bedeutet, dass Frau Gans sich aus der Hypothek durch Zwangsvollstreckung in das Grundstück des Herrn Sauer befriedigen kann, wenn Herr Sauer den von Frau Gans geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruch nicht erfüllt.

Erfüllt der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger, erlischt neben der Verbindlichkeit auch die Bürgschaftsschuld. Der Bürge wird hiermit von den Verpflichtungen befreit für die er sich verbürgt hat.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditsicherheiten“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Daria Lehmann, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
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Daria Lehmann
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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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