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Kreditsicherheiten – Teil 21 – Garantie: Einwendungen, Rückgriff des Garantiegebers, unterschiedliche Garantiearten


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin


3.5. Einwendungen

Wegen der Unabhängigkeit der Garantie zur Hauptforderung kann derjenige, der die Garantie gewährt dem Garantienehmer keine Einwendungen und Einreden entgegenhalten, die sich aus dem Hauptverhältnis zwischen Schuldner und Garantienehmer ergeben, sondern nur diejenigen, die sich aus dem Garantievertrag ergeben, wie z.B.

  • Verletzung von Formvorschriften
  • Erfüllungseinwand
  • Ablauf Garantiefrist
  • Zurückbehaltungsrecht

3.6. Rückgriff des Garantiegebers

Wurde der Garantienehmer durch den Garantiegeber befriedigt, erlischt die Garantie. Ein Forderungsübergang, wie bei der Bürgschaft findet nicht statt. Allerdings können die Parteien des Garantievertrages eine Abtretung der Forderung des Garantienehmers gegen den Schuldner vereinbaren, so dass der Garantiegeber wenn er den Garantienehmer befriedigt, die Forderung des Garantienehmers gegen den Schuldner übertragen bekommt. Wird dies nicht vereinbart, steht derjenige, der eine Garantie gewährt nicht ohne Rückgriffsmöglichkeiten da. Auf Grund des Auftrags bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnisses zwischen dem Schuldner und dem Garantiegeber, muss der Schuldner die Aufwendungen des Garantiegebers ersetzen.

3.7. unterschiedliche Garantiearten

Bei den Garantien kann zwischen der

  • Bankgarantie
  • Anzahlungsgarantie und
  • Ausbietungsgarantie

unterschieden werden.

3.7.1. Bankgarantie

Eine Bankgarantie ist die häufigste Art einer Garantie, die zumeist der Besicherung eine Forderung eines Lieferanten dient. Die Bank garantiert dabei, auf erstes Anfordern, die Forderung des Lieferanten zu bedienen. Zwischen der Bank und dem Hauptschuldner, d.h. ihrem Kunden, wird als Grundlage der Garantie ein Avalkredit geschlossen.

Beispiel

Die A-GmbH, um die es finanziell nicht sehr gut steht, braucht für ihre Produktion neue Maschinen. Sie erhofft sich, mit den neuen Maschinen ihren Umsatz wieder zu steigern. Der Lieferant der Maschinen Herr Schmidt ist nur bereit, die Maschinen zu liefern, wenn für seine Forderung in Höhe von 350.000 EUR sicherheitshalber eine Bankgarantie gewährt wird. Die A-GmbH verhandelt daraufhin mit ihrer Bank, die sich bereit erklärt, die Garantie zu gewähren. Die A-GmbH und ihre Bank schließen einen Avalkredit ab, mit dem sich die Bank verpflichtet, gegen Zahlung einer Provision der A-GmbH, die Garantie zu gewähren. Danach schließt die
Bank mit dem Lieferanten den Garantievertrag ab. Nach Fälligkeit der Forderung verlangt der Lieferant von der A-GmbH Zahlung. Die A-GmbH ist hierzu nicht in der Lage und macht eine Minderung des Kaufpreises geltend, weil die Hebel der Maschinen ständig geölt werden müssen. Der Lieferant kann nun von der Bank Zahlung seiner Kaufpreisforderung verlangen. Nach Zahlung kann die Bank die A-GmbH aus dem Avalkredit in Anspruch nehmen und die A-GmbH muss gegen den Lieferanten auf Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises wegen der erklärten Minderung klagen.


3.7.2. Anzahlungsgarantie

Im Außenhandel dient die Anzahlungsgarantie der Sicherung der Anzahlung des Importeurs. Erstattet der Exporteur die geleistete Anzahlung des Importeurs im Falle der Auflösung des Vertrages oder bei Pflichtverletzungen nicht, kann der Importeur die Garantie in Anspruch nehmen.

Beispiel

Die E-GmbH als Exporteur beliefert den Kaufmann Ingo mit maßgefertigten Anzügen. Für seine Anzahlung verlangt Ingo eine Garantie von der E-GmbH. Die E-GmbH garantiert dem Kaufmann die Rückzahlung der Anzahlung bei Nichterfüllung der Liefer- und Leistungspflichten.

3.7.3. Ausbietungsgarantie

Derjenige, der eine Garantie gewährt, verpflichtet sich im Falle einer Ausbietungsgarantie gegenüber dem Garantienehmer, ein bestimmtes Mindestgebot in der Zwangsversteigerung abzugeben. Der Garantienehmer ist in diesem Falle zumeist Inhaber einer Grundschuld und möchte so sicherstellen, dass die Versteigerung zu einem Zuschlag führt, der die Befriedigung seiner Forderung gegen den Schuldner sichert. Die Ausbietungsgarantie ist wegen der bedingten Verpflichtung zum Erwerb eines Grundstücks notariell zu beurkunden.

Beispiel

Das Grundstück des Herrn Schneider ist mit einer Grundschuld (Wert: 40.000 Euro) belastet. Herr Schneider muss die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück dulden, da er seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber Herrn Baum nicht nachgekommen ist. Um sicherzustellen, dass Herr Baum aus der Versteigerung ohne Verlust hervorgeht, lässt sich dieser von Herrn Gustav garantieren, dass das Mindestangebot bei 30.000 Euro liegen wird.

Garantiert der Garantiegeber dagegen nur, dass der Garantienehmer ganz oder zum Teil keine Verluste wegen der Zwangsversteigerung erleidet, ist diese Art der Ausbietungsgarantie formfrei möglich.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditsicherheiten“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Daria Lehmann, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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