Kreditsicherheiten – Teil 26 – Pfandrecht an Forderungen und Rechten
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin
6.3. Pfandrecht an Forderungen und Rechten
6.3.1. Einführung
Gemäß § 1273 BGB kann Pfandrecht auch an Rechten bestellt werden, sofern es sich dabei um übertragbares, durch Einziehung oder Zwangsvollstreckung verwertbares Recht handelt.In Betracht kommt insbesondere die Verpfändung von Geldforderungen gegenüber dem Schuldner. Daneben können Aktien, Investmentanteile sowie Markenrechte und Rechte am Unternehmen verpfändet werden. Ebenso können künftig zu entstehende Rechte Gegenstand der Verpfändung sein (z.B. künftige Gutschrift auf dem Bankkonto).
6.3.2. Einigung
Zunächst ist eine Einigung über die Bestellung eines Pfandrechts am Recht erforderlich.
Diese unterscheidet sich nicht von der Einigung hinsichtlich der Verpfändung von beweglichen Sachen. Abweichungen ergeben sich jedoch bei der Übergabe. Was bei beweglichen Sachen problemlos möglich ist, kann bei einer Verpfändung an Rechten nur durch Abtretung geschehen. Folglich muss eine Einigung die Verpfändung eines abzutretenden Rechts von Verpfänder auf den Pfändungsgläubiger beinhalten. Die gesicherte Forderung ist ebenso wie bei der Verpfändung von beweglichen Sachen für die Entstehung des Pfandrechts unentbehrlich.
6.3.3. zu sichernde Forderung
Bei einem Pfandrecht an einer Forderung ist zu unterscheiden zwischen verpfändeter Forderung und durch das Pfandrecht gesicherter Forderung. Die gesicherte Forderung resultiert meist aus einem Darlehens- oder Kaufvertrag und steht dem Pfandgläubiger in Form eines Rückzahlungsanspruchs gegen den Schuldner zu. An der verpfändeten Forderung sind beide Parteien beteiligt.
6.3.4. Form
Ob die dingliche Einigung einer Form bedarf, richtet sich nach dem vorgeschriebenen Formerfordernis für die Übertragung des jeweiligen Rechts. Während die Übertragung von Geschäftsanteilen einer notariellen Beurkundung bedarf, kann die Verpfändung einer abgetretenen Forderung formlos erfolgen.
6.3.5. Anzeige
Neben der Abtretung der zu verpfändeten Forderung bedarf es bei der Bestellung zusätzlich einer Verpfändungsanzeige an den Drittschuldner gegen den die verpfändete Forderung besteht, § 1280 BGB. Eine stillschweigende Verpfändung ist daher nicht möglich. Der Verpfänder muss dem Drittschuldner offenbaren, dass er die gegen ihn bestehende Forderung abgetreten hat.
Vor der Pfandreife darf der Drittschuldner nur an den Pfandgläubiger und den Verpfänder gemeinschaftlich leisten, § 1281 S.1 BGB. Diese Vorschrift hat den Schutz des Schuldners zum Zweck. Zahlt der Schuldner nur an eine der beiden Parteien, so besteht die Gefahr, dass die Leistung einbehalten wird ohne die „zweite“ Gläubigerpartei zu befriedigen.
6.3.6. Verwertung
Dem Pfandgläubiger steht kein Verwertungsrecht zu. Er kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, falls nichts anderes bestimmt ist, § 1277 BGB. Der Pfandgläubiger einer Forderung kann, sobald seine Forderung fällig geworden ist, die Pfandforderung einziehen, soweit es zu seiner Befriedigung erforderlich ist.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditsicherheiten“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Daria Lehmann, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27.

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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Stand: Januar 2015