Kreditsicherheiten – Teil 27 – Pfandrecht nach Nr. 14 AGB-Banken, Nr. 21 AGB Sparkassen und in der Praxis
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin
6.4. Pfandrecht nach Nr. 14 AGB-Banken, Nr. 21 AGB Sparkassen
Die Regelung des Nr.14 AGB ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken fest kodifiziert. Demnach wird ein Pfandrecht zugunsten der Bank vereinbart. Die Bank erwirbt im
Rahmen der bankmäßigen Geschäftsverbindung ein Pfandrecht an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank zustehen oder künftig zustehen werden. Als „Pfandgegentand“ kommen sämtliche Ansprüche des Kunden gegen die Bank in Betracht, wie z.B. das Kontoguthaben des Kunden, Geldforderungen aus Giro- oder Sparkonten, aber auch Herausgabeansprüche an Wertpapieren. Neben der dinglichen Einigung für die Bestellung des Pfandrechts bedarf es der Besitzerlangung durch eine Geschäftsstelle der Bank an der Sache oder dem Wertpapier. Letzteres setzt den Willen des Kunden voraus. Diesen Willen äußert der Kunde mit der Eingehung der Geschäftsverbindung mit der Bank, durch z.B. Eröffnung eines Kontos. Bei Überziehung des Kontos, entstehen der Bank gegenüber dem Kunden kurzfristige Forderungen. Damit die Bank als Voraussetzung für die Eröffnung eines Kontos keine Sicherheiten verlangen muss, bedient man sich der Pfandrechtbestellung. Das Pfandrecht an der Geldforderung fungiert hierbei als „Sicherheit“ für die Überziehung. Den Nr.21 findet man in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen. Die Regelung entspricht größtenteils der Nr.14 AGB-Banken.
6.5. Pfandrecht in der Praxis
Aufgrund der Einschränkung der wirtschaftlichen Freiheit durch die Übergabe des Pfandgegenstandes, wurde das Pfandrecht an beweglichen Sachen als Kreditsicherungsrecht durch die Sicherungsübereignung verdrängt. Denn im Rahmen der Sicherungsübereignung ist eine Übergabe nicht erforderlich.
Das Pfandrecht an Forderungen setzt voraus, dass die Verpfändung dem Schuldner der Forderung angezeigt wird. Dieser Umstand wird durch die Wahl der (stillen) Sicherungsabtretung vermieden.
Praktische Relevanz hat das Pfandrecht,
- wenn es um die Bestellung von Sicherheiten an Wertpapieren, Festgeldern oder Sparguthaben geht bzw.
- bei leicht verwertbaren Gegenständen mit einem festen Marktwert wie Schmuck, Edelmetallen oder Münzen,
- bei der Inanspruchnahme von Kleinkrediten in privaten Leih- oder Pfandhäusern,
- wenn Lebensversicherungsverträge als Sicherheit dienen sollen, da eine Abtretung nach den AGB der Versicherungen diesen angezeigt werden muss
- bei der Sicherheitenbestellung an Marken oder Patenten, da der Inhaber der Sicherheit im Gegensatz zur Abtretung nicht Gegner eine Unterlassungsklage werden kann und
- wenn Gesellschaftsanteile als Sicherheit dienen sollen, damit den Sicherungsnehmer nicht die Rechte und Pflichten der Gesellschafterstellung treffen, wie es bei einer Abtretung der Fall wäre.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditsicherheiten“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Daria Lehmann, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27.
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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Stand: Januar 2015
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.
Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:
- Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
- Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
- Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
- Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
- Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
- Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
- Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
- Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
- Abwicklung von Leasingverträgen
- Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
- Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
- Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings
Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:
- Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
- Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
- Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
- Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
- Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
- Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
- Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
- Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
- Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
- Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
- Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?
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Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
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