Kreditsicherheiten – Teil 27 – Pfandrecht nach Nr. 14 AGB-Banken, Nr. 21 AGB Sparkassen und in der Praxis
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin
6.4. Pfandrecht nach Nr. 14 AGB-Banken, Nr. 21 AGB Sparkassen
Die Regelung des Nr.14 AGB ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken fest kodifiziert. Demnach wird ein Pfandrecht zugunsten der Bank vereinbart. Die Bank erwirbt im
Rahmen der bankmäßigen Geschäftsverbindung ein Pfandrecht an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank zustehen oder künftig zustehen werden. Als „Pfandgegentand“ kommen sämtliche Ansprüche des Kunden gegen die Bank in Betracht, wie z.B. das Kontoguthaben des Kunden, Geldforderungen aus Giro- oder Sparkonten, aber auch Herausgabeansprüche an Wertpapieren. Neben der dinglichen Einigung für die Bestellung des Pfandrechts bedarf es der Besitzerlangung durch eine Geschäftsstelle der Bank an der Sache oder dem Wertpapier. Letzteres setzt den Willen des Kunden voraus. Diesen Willen äußert der Kunde mit der Eingehung der Geschäftsverbindung mit der Bank, durch z.B. Eröffnung eines Kontos. Bei Überziehung des Kontos, entstehen der Bank gegenüber dem Kunden kurzfristige Forderungen. Damit die Bank als Voraussetzung für die Eröffnung eines Kontos keine Sicherheiten verlangen muss, bedient man sich der Pfandrechtbestellung. Das Pfandrecht an der Geldforderung fungiert hierbei als „Sicherheit“ für die Überziehung. Den Nr.21 findet man in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen. Die Regelung entspricht größtenteils der Nr.14 AGB-Banken.
6.5. Pfandrecht in der Praxis
Aufgrund der Einschränkung der wirtschaftlichen Freiheit durch die Übergabe des Pfandgegenstandes, wurde das Pfandrecht an beweglichen Sachen als Kreditsicherungsrecht durch die Sicherungsübereignung verdrängt. Denn im Rahmen der Sicherungsübereignung ist eine Übergabe nicht erforderlich.
Das Pfandrecht an Forderungen setzt voraus, dass die Verpfändung dem Schuldner der Forderung angezeigt wird. Dieser Umstand wird durch die Wahl der (stillen) Sicherungsabtretung vermieden.
Praktische Relevanz hat das Pfandrecht,
- wenn es um die Bestellung von Sicherheiten an Wertpapieren, Festgeldern oder Sparguthaben geht bzw.
- bei leicht verwertbaren Gegenständen mit einem festen Marktwert wie Schmuck, Edelmetallen oder Münzen,
- bei der Inanspruchnahme von Kleinkrediten in privaten Leih- oder Pfandhäusern,
- wenn Lebensversicherungsverträge als Sicherheit dienen sollen, da eine Abtretung nach den AGB der Versicherungen diesen angezeigt werden muss
- bei der Sicherheitenbestellung an Marken oder Patenten, da der Inhaber der Sicherheit im Gegensatz zur Abtretung nicht Gegner eine Unterlassungsklage werden kann und
- wenn Gesellschaftsanteile als Sicherheit dienen sollen, damit den Sicherungsnehmer nicht die Rechte und Pflichten der Gesellschafterstellung treffen, wie es bei einer Abtretung der Fall wäre.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditsicherheiten“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Daria Lehmann, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27.

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Kreditsicherheiten
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Stand: Januar 2015
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ BankrechtRechtsinfos/ Bankrecht/ Bank-AGB