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Kreditvertragsrecht – Teil 29 – Darlehensvertrag, Kündigung, Ausschluss


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


2.6.1.5. Ausschluss des Kündigungsrechts

Neben der Kündigung zur Unzeit ist dem Darlehensgeber (DG) das Kündigungsrecht zu versagen, wenn die Kündigung rechtsmissbräuchlich ist. Dabei hat der DG gewisse Rücksichten auf die berechtigten Belange des Darlehensnehmers (DN) zu nehmen. Das kann etwa dann zum Tragen kommen, wenn durch die Kündigung des Darlehens ein unangemessener Schaden beim Darlehensnehmer entstünde, zum Beispiel, weil bei Wegfall des Darlehens auch verschiedene andere Vertragspartner des Darlehensnehmers abspringen würden.

Beispiel

Zur Gründung eines Unternehmens hat Frau Hummel bei der T-Bank ein Darlehen aufgenommen. Dieses ist mit einer Bürgschaft einer anderen Firma und mit einer Grundschuld auf das Haus von Frau Hummel besichert worden. Die Genehmigung für den Betrieb des Unternehmens hat die Stadt von der Darlehensgewährung durch die T-Bank abhängig gemacht. Ebenso der erste Großkunde des Unternehmens, der nicht Gefahr laufen will, dass das Unternehmen mitten im Auftrag Pleite geht. Nach Start des Unternehmens hat Frau Hummel kleine finanzielle Schwierigkeiten, weil die ersten Aufträge zunächst auf sich warten lassen, die Kunden etwas schleppend bezahlen. Deshalb bedient sie den Kredit nicht immer fristgemäß. Die T-Bank kündigt den Darlehensvertrag.
Diese Kündigung ist rechtsmissbräuchlich: Zum einen wurde das Darlehen ausdrücklich für die Unternehmensgründung von Frau Hummel gewährt, sodass die Bank mit kleineren finanziellen Engpässen am Anfang durchaus rechnen konnte. Zum anderen ist es mit zwei Sicherheiten besichert; die Bank ist keinen großen Risiken ausgesetzt. Dafür sind die Nachteile für Frau Hummel groß: Ihr würde der wichtigste Kunde abspringen und sie würde sogar ihre Genehmigung verlieren. Wegen dieser großen Nachteile fällt die Interessenabwägung zugunsten von Frau Hummel aus. Die Kündigung des Darlehens wäre rechtsmissbräuchlich.

Dem DG das Kündigungsrecht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit zu versagen ist aber eine absolute Ausnahme. Grundsätzlich muss der DG kündigen dürfen, wenn ihm Kündigungsgründe das Recht dazu geben. Nur in engen Maßen kann daher die Kündigung aus diesem Grund ausgeschlossen werden.


2.6.2. Außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensgebers

Der Darlehensgeber kann außerordentlich und fristlos kündigen, wenn der Darlehensnehmer ihm einen wichtigen Grund für die Kündigung bietet. Ein wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn es dem DG nicht mehr zumutbar ist, das Darlehensverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aufrechtzuerhalten.

2.6.2.1. Kündigung bei Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs

Der Hauptfall eines wichtigen Kündigungsgrunds beim Darlehen ist gesondert gesetzlich geregelt: § 490 BGB sieht vor, dass das Darlehen gekündigt werden kann, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers wesentlich verschlechtern und dadurch die Rückzahlung des Darlehens in Gefahr gerät. Das gleiche gilt, wenn sich der Wert einer für das Darlehen gestellten Sicherheit wesentlich verschlechtert oder eine solche Verschlechterung einzutreten droht.

Beispiel

Herr Mahler hat bei der T-Bank ein Darlehen aufgenommen und muss monatlich eine Rate von 800 EUR zurück bezahlen. Eine Sicherheit wurde nicht bestellt. Bei Abschluss des Vertrages ging es Herrn Mahler finanziell gut: er hatte eine gut laufende Firma, sodass die Rückzahlung der Darlehensraten problemlos möglich war.
Anderthalb Jahren nach Vertragsschluss steht Herr Mahlers Firma nun vor der Insolvenz. Für Herr Mahler droht ebenfalls die Privatinsolenz, weil seine finanzielle Lage sich so verschlechtert hat, dass er seine Verbindlichkeiten kaum noch erfüllen kann.
Hier kann die Bank nach § 490 BGB das Darlehen kündigen, weil die Vermögensverhältnisse von Herrn Mahler sich wesentlich verschlechtert haben und die Rückzahlung in Gefahr ist. Das gilt insbesondere, weil keinerlei Sicherheiten bestellt sind, durch die die Bank sich ersatzweise befriedigen kann.

Vor Auszahlung des Darlehens kann der DG im Zweifel stets fristlos kündigen. Nach Auszahlung des Darlehens kann der DG bei Vorliegen der oben genannten Bedingungen nur in der Regel fristlos kündigen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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