Kündigung Arbeitsvertrag – Ist der Doppelverdienst bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen?
Kündigung Arbeitsvertrag – Ist der Doppelverdienst bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen?
Will der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen das Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmer durch ordentliche Kündigung beenden, muss er bei mehreren Arbeitnehmern eine so genannte Sozialauswahl vornehmen. Verstößt der Arbeitgeber dagegen, ist die Kündigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage für unwirksam zu erklären.
Das LAG Düsseldorf (11 Sa 957/04) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass bei der Sozialauswahl die Berücksichtigung des Doppelverdienst sachlich gerechtfertigt ist. Dazu muss sich der Arbeitgeber bei allen für eine Kündigung in Betracht kommenden Arbeitnehmern über die Höhe des Doppelverdiensts erkundigen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die gekündigte Arbeitnehmerin war gegenüber ihrem 16-jährigen behinderten Sohn unterhaltsverpflichtet. Nach ihrer Ansicht sei die Leiterin eines anderen (weiter betriebenen) Kindergartens weniger schutzbedürftig. Diese seit 1993 bei dem Arbeitgeber beschäftigte Leiterin war 1951 geboren, ihr Ehemann war berufstätig und hatte in etwa den gleichen Verdienst wie sie.
Das LAG Düsseldorf hat die Kündigung für unwirksam erklärt, weil der Arbeitgeber soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die Kollegin sei Doppelverdienerin und erziele im Vergleich zu ihrem Ehemann einen Arbeitsverdienst, der sie von der ihm gegenüber an sich bestehenden Unterhaltspflicht befreit habe. Ausschlaggebend für die größere soziale Schutzwürdigkeit der Klägerin gegenüber der Kollegin seien die unterschiedlichen Unterhaltspflichten. Die Kollegin sei Doppelverdienerin und erziele im Vergleich zu ihrem Ehemann einen Arbeitsverdienst, der sie von der ihm gegenüber an sich bestehenden Unterhaltspflicht befreit habe. Demgegenüber sei die Klägerin ihrem Sohn gegenüber unterhaltsverpflichtet.
Die Berücksichtigung des Doppelverdiensts bei der Sozialauswahl sei nach Ansicht des LAG Düsseldorf insbesondere aus folgenden Gründen sachlich gerechtfertigt:
- Der Gesichtspunkt des Doppelverdiensts stehe in einem Zusammenhang mit den nach dem Kündigungsschutzgesetz zu beachtenden Unterhaltsverpflichtungen, die sich nach den familienrechtlichen Bestimmungen des BGB richten.
- Berücksichtige man nämlich bei der Sozialauswahl zu Gunsten eines Arbeitnehmers Unterhaltspflichten, müsse man zur näheren Bestimmung der Höhe dieser Pflichten auch mögliche Unterhaltsansprüche gegenüber dem mitverdienenden Ehegatten beachten.
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Stand: 02/2007
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