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Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 12 – Individualabrede


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


7.3.4. Individualabrede

AGB liegen nicht vor, wenn diese von beiden Parteien ausgehandelt wurde.
Hierfür genügt es bereits, wenn der Leasinggeber, der die AGB stellt, dem Leasingnehmer verdeutlicht, dass er hinsichtlich dieser Klausel verhandlungsbereit ist und eine Verhandlung erfolgt. Der Leasinggeber gewährt dem Leasingnehmer hierdurch die Möglichkeit, eigene Interessen einfließen zu lassen (Fußnote).

Beispiel:

Die vom Rechtsanwalt R erstellten AGB stellt die Leasinggesellschaft LG bei einem Leasingvertrag über eine Baumaschine derart zur Disposition, dass der Bauunternehmer diese tatsächlich ändern konnte und im Endeffekt die Regelung seinen Interessen entsprach. Somit wurde eine Individualabrede vereinbart.

Der Leasingnehmer kann entweder die gesamten AGB aushandeln oder nur über einzelne AGB-Klauseln mit dem Leasinggeber verhandeln.

Wird über die gesamten Klauseln verhandelt, liegen insgesamt keine AGB vor.

Werden jedoch nur einzelne Klauseln der AGB zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer ausgehandelt, so unterliegen die anderen Klauseln dem AGB-Recht. Die restlichen Klauseln können also von den Gerichten hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nach § 307 BGB ff. überprüft werden (Fußnote).

Beispiel:

Die vom Rechtsanwalt R erstellten AGB enthalten eine Klausel, wonach die geleasten Baumaschinen auf dem Hof des Bauunternehmers über Nacht untergestellt werden müssen. Diese Klausel stellt die Leasinggesellschaft LG bei einem Leasingvertrag über eine Baumaschine derart zur Disposition, dass der Bauunternehmer diese tatsächlich ändern konnte und im Endeffekt die Regelung seinen Interessen entspricht und die Baumaschine auch auf der Baustelle, mit besonderer Sicherung, verbleiben darf. Somit wurde hinsichtlich dieser einen Klausel eine Individualabrede vereinbart. Im Übrigen liegen AGB vor.

Aus diesem Grund muss für jede einzelne Klausel des Leasingvertrags im Einzelfall geprüft werden, ob diese ausgehandelt wurde oder nicht.
Diese Prüfungspflicht wird jedoch in zweierlei Hinsicht eingeschränkt.
Einerseits kann davon ausgegangen werden, dass wenn lediglich über den kommerziellen Teil der AGB Verhandlungen erfolgten, sich diese Verhandlungen dann auch nur auf diesen Bereich erstrecken. Anders ist es, wenn Anhaltspunkte nahelegen, dass auch in diesem Fall über andere Vertragspunkte verhandelt wurde (Fußnote).
Andererseits können die zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer ausgehandelten Klauseln auch auf andere Klauseln ausstrahlen. Hierfür muss die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ergeben, dass der Leasingnehmer diese Ausstrahlung erkannt hat und diese Ausstrahlung auf weitere Klauseln tatsächlich vorliegt. Dieses kann zumindest in den Fällen angenommen werden, in denen der Inhalt und der Zweck der ausgehandelten Klauseln auch den Inhalt und Zweck der nicht ausgehandelten Klauseln beeinflusst (Fußnote).

Beispiel:

In den AGB der Leasinggesellschaft LG ist die Klausel 5. enthalten, wonach das Leasingobjekt am Ende eines Arbeitstags von der Baustelle zu dem Firmensitz zu bringen ist. In der Klausel 6. steht, dass das Leasingobjekt auf dem Firmengelände in einer Garage untergebracht werden muss.
Bauunternehmer LN handelt nun mit LG zur Klausel 5. aus, dass die Planierraupe auf der Baustelle verbleiben darf. Hierdurch erkennen LN und LG an, dass diese nicht in einer Garage untergestellt werden kann.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: April 2014


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zu Leasingverträgen, Leasingabrechnungen, Kündigungen von Leasingverträgen und Schäden am Leasinggut. 
Sie prüft Leasingverträge im Finanzierungsleasing wie im Operate-Leasing auf nachteilige oder gefährliche Klauseln und verhandelt Leasingverträge für Leasingnehmer mit Leasinggebern aus. Sie gestaltet und begleitet sale and lease back Geschäfte zur Gewinnung von Liquidität und zur Optimierung von Bilanzen (Erhöhung der Eigenkapitalquote, Ratingverbesserungen etc.).  Als Steuerrechtlerin achtet sie besonders auf die steuerlichen Auswirkungen von Leasinggeschäften und berät – zusammen mit dem Steuerberater des Mandanten – bei der steuerlich optimalen Gestaltung von Leasinggeschäften.  
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat im Leasingrecht und Bankrecht veröffentlicht:

  • "Leasingrecht - eine Einführung in das Recht des Leasings", ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-35-9, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“, 2015, ISBN 978-3-939384-45-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Bankvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-32-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, ISBN 978-3-939384-30-4, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditsicherheiten“, 2015, ISBN 978-3-939384-27, Verlag Mittelstand und Recht

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Leasingrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Leasingrechts folgende Vorträge an:

  • Sale and lease back – Vorteile und Risiken für Leasingnehmer
  • Grundlagen des Leasingrechts
  • Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten im Leasingrecht
  • Rückkaufvereinbarungen und Andienungsrecht im Leasing


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28


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