Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 42 – Gerichtliche Durchsetzung
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
11. Gerichtliche Durchsetzung im Leasingrecht
Im Leasingrecht wird in der Regel ein Leistungsurteil zugunsten des Leasinggebers (LG) auf Zahlung der Leasingraten oder ein Urteil zugunsten des Leasingnehmers (LN) auf Herausgabe des Leasingobjekts begehrt. Die Herausgabe der Sache ist natürlich nur bei einem beweglichen Objekt möglich. Im Fall von Immobilienleasing wird die Leistungsklage auf Räumung der Immobilie gerichtet sein.
Zuständig für diese Klagen sind die Zivilgerichte. Die Frage, ob ein Verfahren vor dem Amts- oder dem Landgericht erfolgt bestimmt sich nach §§ 1 ZPO, 23 Abs. 1 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG nach dem Streitwert. Ab einem Streitwert von 5.000 Euro ist nach § 23 GVG das Landgericht zuständig.
Beispiel:
A und B streiten über die Zahlung einer Leasingrate in Höhe von 500 Euro. Da die Forderung unter 5.000 Euro liegt, ist das Amtsgericht zuständig.
Möchte der Kläger die Herausgabe einer Sache, so ist gemäß § 6 ZPO der Wert der Sache von Bedeutung.
Beispiel:
A und B streiten über die Herausgabe eines Pkw mit einem Wert von 12.000 Euro. Da der objektive Wert des Pkw über 5.000 Euro liegt, ist das Landgericht für diesen Rechtsstreit zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt nach § 12 ZPO ff. Zuständig ist das Gericht, an dem der Schuldner seine Leistung vornimmt. Bei einem Leasingvertrag ist dies für die Zahlung der Raten in der Regel der Sitz des LN, an dem der Vertrag geschlossen wurde.
Beispiel:
LN und LG haben einen Leasingvertrag geschlossen, wobei LN seinen Sitz in Berlin und LG in Hamburg hat. Örtlich ist, aufgrund des Sitzes von LN, das Gericht in Berlin zuständig.
Für die Übergabe der Leasingsache ist der Ort entscheidend, an dem die Leistung vorgenommen wird, das heißt, wo der LG seinen Sitz hat. Die Verfahren erfolgen bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz des LG liegt.
Beispiel:
LN begehrt in einem Gerichtsverfahren die Übergabe der Leasingsache. LG hat seinen Sitz in Düsseldorf, sodass in diesem Fall das Zivilgericht in Düsseldorf zuständig wäre.
Für die Verwendung des Leasingobjekts ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk die Leasingsache genutzt werden sollte.
Beispiel:
LN least bei LG einen Computer, der abweichenden von dem Sitz des LN in Nürnberg genutzt werden soll. Deshalb ist das Zivilgericht in Nürnberg in diesem Fall zuständig.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
Stand: Dezember 2014