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Gem. § 61 VVG ist ein Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbei-führt.
Dieser Ausschluss der Leistungsverpflichtung des Versicherers gilt über den Bereich der Feu-erversicherung hinaus in der gesamten Schadensversicherung.
Vorliegend hat das OLG Koblenz (Az.: 10 U 193/02) den Begriff der groben Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Haftung eines Feuerversicherers näher konkretisiert.
Allgemein handelt eine Person grob fahrlässig, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten in gesteiger-tem Maße außer Acht lässt.
Im entschiedenen Fall nahm der Versicherungsnehmer seinen Feuerversicherer auf Zahlung des durch einen Brand entstandenen Schaden an seinem Wohnhaus in Höhe von 180.000 DM in Anspruch. Zu dem Brand kam es nach den Feststellungen des OLG Koblenz, weil der Ver-sicherungsnehmer einen zuvor zum Verbrennen von Papier und Pappe genutzten Grillkamin eine Stunde unbeaufsichtigt gelassen und deshalb den auf das Haus übergreifenden Funken-flug nicht bemerkt hatte.
Hierin liegt nach Ansicht des OLG Koblenz ein grob fahrlässiges Verhalten des Versiche-rungsnehmers. In dem Kamin habe sich noch nicht vollständig erloschene Asche und Glut befunden, die aufgrund der zweiseitigen Offenheit des Kamins und des herrschenden leichten Windes den in geringem Abstand zu dem Kamin befindlichen Holzstapel durch Funkenflug in Brand setzen konnte.
Dies hätte der Versicherungsnehmer erkennen können und müssen. Im Ergebnis hatte der Feuerversicherer daher gem. § 61 VVG nicht für den entstandenen Schaden aufzukommen.


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Stand: 31.01.2007


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Gericht / Az.: OLG Koblenz (Az.: 10 U 193/02)
Normen: § 61 VVG

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