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Leistungsfreiheit des Rechtschutzversicherers bei außergerichtlichem Vergleichsabschluss? - § 5 Abs. 3 b) ARB 94 Verstößt gegen das Transparenzgebot

In der anwaltlichen Praxis treten regelmäßig Fälle auf, in denen die Parteien aufgrund vorhergehender Differenzen, etwa wegen einer mangelhaften Sache, einen Vergleich schließen und dieser Vergleich für eine Partei so günstig ausfällt, dass im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung diese Partei voll obsiegt hätte. Existiert in solchen Fällen eine Rechtschutzversicherung besteht die Möglichkeit, dass der Versicherer, trotz vorhergehender Deckungszusage, die anwaltlichen Kosten im Falle eines Vergleichsschlusses nicht tragen will. Hintergrund ist eine in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Rechtschutzversicherungen (Fußnote) verankerte Klausel, wonach der Versicherer die Kosten nicht zu tragen hat, „die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen“.

Diese unbefriedigende Regulierungspraxis hat nun das Landgericht Hagen erkannt und zutreffend festgestellt, dass ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt, wenn die Kostenübernahme bei erfolgreicher Durchsetzung des Anspruchs verweigert wird. Das Gericht hat die Klausel damit für unwirksam erklärt. Der Vorschrift ist nicht eindeutig zu entnehmen, dass generell kein Rechtsschutz gewährt wird, wenn der Versicherungsnehmer die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt und dieser in der Hauptsache erfolg hat.

Im Ergebnis ist der Entscheidung des Gerichts voll zuzustimmen. Anderenfalls müssten man, um die Interessen des Mandanten zu wahren, außergerichtliche Einigungen von Beginn an ablehnen und den möglichen außergerichtlichen Vergleich im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens anwaltlich erstreiten. Dies kann nicht im Sinn der Versichertengemeinschaft sein, denn durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs werden weit mehr Kosten produziert.

Es bleibt abzuwarten, ob sich der Entscheidung des Gerichts weitere Gerichte anschließen werden. In dem Verfahren vor dem Landgericht Hagen hatte das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Revision zum BGH zugelassen.. Leider hat der Beklagte Versicherer die Revision zurückgenommen. Dies lässt darauf schließen, dass der Rechtsschutzversicherer dem BGH nicht die Gelegenheit geben wollte, die Klausel höchstrichterlich für unwirksam erklären zu lassen.


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Stand: Novenmer 2008


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Normen: § 5 Abs. 3 b) ARB 94

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