Lizenzrecht - eine Einführung in das Recht der Lizenzen - Teil 04 - Wichtige Bestandteile des Lizenzvertrages Teil 1
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.3.2.1. Wichtige Bestandteile
In diesem Kapitel werden die Punkte erläutert, die man in einen Lizenzvertrag aufnehmen sollte. Dies wird am Beispiel eines Mustervertrages erklärt. Dieser Mustervertrag ist aber nur als grobe Vorlage zu sehen und soll keinesfalls starr übernommen werden, er dient lediglich dazu einige wichtige Punkte abzudecken um ein besseres Verständnis für auftretende Probleme zu verstehen.
- Vertragspartner
Ein nicht zu vernachlässigender Punkt ist die Nennung der Vertragspartner mit ihrem korrekten Namen, die Bezeichnung von ihnen geführten Rechtsform und ihrem Sitz einschließlich Ort und Straße und der Name des Unternehmens. Dabei ist darauf zu achten, wer genau die Rechte an der Lizenz hat und ob der Partner auch zur Rechtsübertragung befugt ist. Das kann beispielsweise bei einem großen Unternehmen Schwierigkeiten mit sich bringen. - Präambel
In der Präambel soll kurz die Ausgangslage der Vertragspartnern geschildert werden, die zu dem Lizenzvertrag geführt hat. Dies soll eine spätere Auslegung des Vertrages erleichtern, da man so den Zweck des Vertrages und den Willen der Vertragspartner leichter versteht. - Vertragsgegenstand
Hier werden die zu lizenzierenden Schutzrechte so ausführlich wie möglich beschrieben. Auf jeden Fall sollte man die Nummer der Anmeldung beim jeweiligen Amt, eine kurze Beschreibung des Schutzrechtes, den Tag der Anmeldung und den Gültigkeitsbereich angeben. Es ist die Rechtslage der verschiedenen Schutzrechte im einzelnen dazulegen. Bei vielen Schutzrechten in einem Vertrag kann man diese auch als Anhang hinzufügen. - Art der Lizenz und Lizenzbereich
Hier wird dann Bezug auf die einzelnen Schutzrechte aus dem Vertragsgegenstand genommen und geklärt ob eine ausschließliche oder einfache Lizenz eingeräumt wird. Des weiteren wird geklärt für welche Handlungen diese reicht. Diese sollten so detailliert umschrieben werden, dass nach Vertragsschluss keine Unsicherheiten bestehen.
Beispiel:
Nur Vertriebslizenz oder Lizenz zum Herstellen und Vertrieb.
- Vertragsgebiet
Nicht zu vergessen ist eine Angabe über die geografische Reichweite der Lizenz, da diese auch nur für ein bestimmtes Gebiet erteilt werden kann.
- Übertragbarkeit
Unter diesem Punkt sollten Vereinbarungen getroffen werden unter welchen Gesichtspunkten die Lizenz übertragbar ist und ob sie überhaupt übertragbar ist. Es empfiehlt sich eine Vereinbarung dahingehend, dass eine Übertragung die schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers erfordert.
- Unterlizenzen
Dies ist im Falle einer ausschließlichen Lizenz von Bedeutung, denn da hätte der Lizenznehmer das gesetzliche Recht Unterlizenzen zu erteilen. Will man dies unterbinden muss man dies vertraglich verbieten.
- Eintragung
Kann oder muss man die Lizenz eintragen lassen sollte man regeln, wer dies macht und wer die Kosten dafür trägt, falls welche entstehen. - Gebühr und Steuern
Dies ist der mitunter wichtigste Punkt im Vertrag, denn dies will man ja mit einem Lizenzvertrag in der Regel bezwecken, die Einnahmen.
Üblich ist eine prozentuale Beteiligung am Umsatz, man sollte aber genau regeln wie der Umsatz bemessen wird. Vor oder nach Steuern, abzüglich Rabatte und Skonti etc. Eine Klausel für eine Mindestgebühr ist ebenso üblich, dass wenigstens ein gewisser Betrag fließt. Dabei sollte man die später geregelte Ausübungspflicht beachten. Eine extra Klausel über das überlassene Know-How bietet sich ebenso an.
Die endgültige Höhe der Gebühr hängt von vielen Faktoren ab, nicht zuletzt vom Verhandlungsgeschick und der Überzeugungskraft der jeweiligen Partei.
Beispiel:
Für ein Produkt, dass neue Maßstäbe setzt wird die Lizenz höher ausfallen als für ein Produkt das auf einen gesättigten Markt drängt.
Die Lizenzgebühr sollte aber so gewählt werden, dass der Lizenznehmer noch einen ausreichenden Gewinn erwirtschaften kann und der Lizenzgeber für die Entwicklungsleistungen ausreichend entlohnt wird. Ist dies nicht gegeben, wird die sich benachteiligte Partei versuchen aus dem Vertrag raus zukommen oder seinen Pflichten nicht nachkommen.
Problematisch wird die Angelegenheit, wenn das Schutzrecht für nichtig erklärt wird oder verfällt. Dafür sollte man eine Klausel einrichten wonach der Vertrag weiter besteht, der Lizenznehmer aber das Recht zur Kündigung binnen einer angemessenen Frist von ungefähr 2 Monaten hat. Andere oder keine derartige Regelung ist auch denkbar und machbar. Der Vertrag kann dann an die neuen Umstände angepasst werden oder im Streitfall durch die Gerichte durch Auslegung angepasst werden.
Die Zahlung der Steuern, die auf die Gebühr entfallen sollte auch geregelt werden. Dies trägt üblicherweise der Lizenznehmer. - Abrechnung
Hier sollte geregelt werden wann und wie die Lizenzgebühr zu zahlen ist.
Beispiel:
Zum Monatsende oder zum Monatsanfang.
Man kann auch noch gleich eine Regelung bezüglich Verzugszinsen treffen, wenn der Lizenznehmer seiner Zahlung nicht rechtzeitig nachkommt. - Buchführungspflicht und Einsichtsrecht
Hier sollte geregelt werden, dass der Lizenznehmer die Pflicht hat genau über die Herstellung oder Vertrieb des lizenzierten Produktes Buch zu führen. Der Lizenzgeber sollte zudem ein Einsichtsrecht über diesen Teil der Buchführung haben. Aus Rücksicht auf das Geheimhaltungsinteresse des Lizenznehmers sollte ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingeschaltet werden, dessen Kosten im Normalfall der Lizenzgeber zu tragen hat.
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Harald Brennecke
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Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Februar 2010
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge und berät bei Lizenzabkommen.
Rechtsanwalt Brennecke entwirft und verhandelt Softwarelizenzverträge im Bereich Massensoftware, Individualsoftware oder Open Source. Er berät über Lizenzmodelle wie z.B. General Public License (GPL), Volumenlizenzen oder Named-User-Lizenzen. Er berät beim Kauf gebrauchter Software. Weiter gestaltet und prüft er Verträge über Lizenzierung oder Kauf von Nutzungsrechten an Texten, Know-How, Techniken oder Marken. Er gestaltet Lizenzsysteme im Vertriebsbereich wie Franchisesysteme, Partnersysteme und verwandte Modelle. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Streitigkeiten um Lizenzgebühren.
Harald Brennecke hat veröffentlicht:
- "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
- "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9
Harald Brennecke ist Dozent für Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet im Bereich des Lizenzrechts folgende Vorträge an:
- Der Gebrauchtsoftwarekauf
- Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
- Lizenzvertragsgestaltung
- Vertriebslizenzen in Recht und Praxis
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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