Lizenzverträge in der Insolvenz - Die neue Insolvenzfestigkeit von Lizenzen
Lizenzverträge in der Insolvenz - Die neue Insolvenzfestigkeit von Lizenzen
Wurde bislang das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines lizenzgebenden Unternehmens eröffnet, führte dies aufgrund der Kündigungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters vielfach zu erheblichen finanziellen Verlusten auf Seiten der Lizenznehmer. Mit der 2008 in Kraft tretenden Neuregelung zur Festigkeit von Lizenzen in der Insolvenz soll der Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig gestärkt und die Abwanderung lizenznehmender Unternehmen ins Ausland verhindert werden.
Vor allem in der Pharmaindustrie und in der Computer- und Musikbranche räumen Inhaber geistiger Schutzrechte anderen Unternehmen Lizenzen zur Nutzung dieser Rechte ein. Wird nun über das Vermögen des Lizenzgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, fallen nach geltender Rechtslage diese Lizenzverträge als noch nicht oder nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge unter § 103 Insolvenzordnung und unterliegen mithin dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters. Dieser kann dann anstelle des Lizenzgebers entweder die Erfüllung des Vertrages verlangen oder diesen aber kündigen.
Da der Insolvenzverwalter aus nachvollziehbaren Gründen an einem möglichst hohen Verwertungserlös für das jeweilige Recht interessiert ist, führte die Kündigungsmöglichkeit in der Praxis bislang vielfach dazu, dass der Insolvenzverwalter den ursprünglichen Lizenzvertrag kündigte, um mit einem anderen Unternehmen einen neuen, rentableren Lizenzvertrag abzuschließen.
Folgen für den Lizenznehmer
Dass die Kündigungsmöglichkeit für den ursprünglichen Lizenznehmer meist fatale Folgen mit sich bringen kann, liegt auf der Hand: so führt die Kündigung nicht nur zum Verlust der Lizenz, sondern oftmals auch zu erheblichen finanziellen Verlusten, da das lizenznehmende Unternehmen regelmäßig bereits Investitionen für Entwicklung oder ähnliches getätigt hat. Der Lizenznehmer kann aufgrund der Kündigung des Lizenzvertrags zwar gegen den insolventen Lizenzgeber einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrages geltend machen. Da dieser jedoch nur als einfache Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann, wird er in der Regel auch nur mit einer geringen Quote bedient werden, sodass die Entschädigung für den Lizenznehmer meist nur gering ausfällt.
Viele lizenznehmende Unternehmen geraten deshalb durch die Insolvenz ihres Lizenzgebers selbst in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten oder im schlimmsten Fall sogar selbst in Insolvenz.
Die neue Insolvenzfestigkeit
Da andere exportierenden Länder wie etwa die USA und Japan bereits auf diese Situation reagiert und durch ihre nationale Gesetzgebung Lizenzverträge insolvenzfest geregelt haben, tritt nun mit dem neuen § 108 a Insolvenzordnung auch in Deutschland eine entsprechende Regelung in Kraft.
Nach der geplanten Neuregelung wird ein Lizenzvertrag über ein Recht am geistigen Eigentum auch mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen und die Insolvenzmasse wird dabei nur solche vertraglichen Nebenpflichten zu erfüllen haben, welche für die Nutzung des geschützten Rechts zwingend geboten sind.
Außerdem hat der Insolvenzverwalter nur noch dann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn zwischen der vereinbarten und einer marktgerechten Vergütung ein krasses Missverhältnis besteht.
Fazit
Die längst überfällige Neuregelung wird nicht nur für einen angemessenen Ausgleich der Interessen von lizenzgebenden und lizenznehmenden Unternehmen sorgen, sondern auch die drohende Abwanderung lizenznehmender Unternehmen in das Ausland verhindern und im internationalen Wettbewerb zu einer nachhaltigen Stärkung des Wirtschafts- und Forschungsstandorts Deutschland führen.
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Das Referat Insolvenzrecht wird bei FASP betreut von:
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
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