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Marken, Lizenzen und Rechte - immaterielle Wirtschaftsgüter bilanzieren und finanzieren: Teil 1

Zu den Vermögensgegenständen eines Unternehmens gehören auch die sogenannten immateriellen Wirtschaftsgüter. Dabei handelt es sich um Rechte, rechtsähnliche Wert und sonstige Vorteile, die für das Unternehmen einen erheblichen Wert darstellen können. Oft handelt es sich dabei um ganz wesentliche Grundlagen für das Unternehmen.

Jeder Unternehmer würde daher gerne diese für ihn teilweise extrem werthaltigen Wirtschaftsgüter in seiner Bilanz abbilden, um damit den tatsächlichen Wert seines Unternehmens besser darstellen zu können. Auch würde dieses sein Rating bei den Banken erheblich verbessern und ihm die Kreditaufnahme oder die Suche nach Investoren erleichtern. Damit ein Wirtschaftsgut in der Bilanz aktiviert werden kann, genügt es grundsätzlich, dass der von ihm verkörperte Vermögenswert zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden kann. Soweit ein immaterieller Vermögenswert nicht in der Bilanz aktiviert wird, verbergen sich in ihm zumindest stille Reserven.

Die handelsrechtliche Behandlung immaterieller Vermögensgegenstände richtet sich nach § 248 Abs. 2 HGB, ab 1.1.2010 i. V. m. Art. 66 Abs. 7 EGHB i. d. F. des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) sowie nach den weiteren handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften. Die ertragsteuerrechtliche Behandlung immaterieller Wirtschaftsgüter richtet sich nach § 4 Abs. 1, Abs. 3; § 5 Abs. 1, 2; § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 EStG. Alleine diese Aufzählung führt dazu, dass der Unternehmer sich mit dieser Frage nicht weiter beschäftigt und dieses seinem Steuerberater überlässt. Dort ist die Prüfung der Aktivierungsfähigkeit auch richtig aufgehoben. Aber auch wenn der Unternehmer die Frage von Bilanzierungsmöglichkeiten als trockene Theorie betrachtet, sollte er sich mit den Grundzügen beschäftigen, damit er sich mit seinem Steuerberater über die im Unternehmen steckenden Möglichkeiten unterhalten kann. Denn spätestens in einem Bankgespräch oder in einer Verhandlung mit einem Investor sollten diese Wertpotenziale zur Sprache kommen. Daher werden nachfolgend einige typische immaterielle Vermögenswerte näher erläutert.

Der Firmen- oder Geschäftswert des Unternehmens wird durch die Gewinnaussichten begründet und ist der Mehrwert, den man über dem reinen Substanzwert zu zahlen bereit ist. Der Substanzwert ergibt sich dabei aus den Werten der einzelnen Wirtschaftsgüter (materiell und immateriell) abzüglich der Schulden. Damit er in der Bilanz aktiviert werden darf, muss er entgeltlich erworben worden sein. In diesem Fall ist er steuerlich über einen Zeitraum von 15 Jahren linear abzuschreiben (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG). Aber Achtung: Bezüglich des Geschäfts- oder Firmenwerts bestand handelsrechtlich bisher ein Bilanzierungswahlrecht. Durch das BilMoG wurde dieses Wahlrecht durch eine Aktivierungspflicht abgelöst (§ 246 Abs. 1 Satz 4; § 253 Abs. 5 Satz 2; § 285 Nr. 13; § 314 Abs. 1 Nr. 18 HGB i. d. F. des BilMoG). Handelsrechtlich gilt für den Geschäfts- oder Firmenwert dabei regelmäßig eine Nutzungsdauer von 5 Jahren. Soll er über eine längere Nutzungsdauer abgeschrieben werden, sind die Gründe dafür im Anhang aufzuführen (§ 285 Nr. 13 HGB i. d. F. des BilMoG). Für die Steuerbilanz sind die steuerrechtlichen Regelungen aber unverändert geblieben, sodass es dort bei den längeren Abschreibungszeiträumen bleibt und die Steuerbilanz und Handelsbilanz voneinander abweichen.

Der Mandanten- oder Kundenstamm ist gleichfalls ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Im Gegensatz zum Firmen- oder Geschäftswert kann der Mandanten-/ Kundenstamm bei der Betriebsveräußerung zum Gegenstand eines selbstständigen Vertrags werden. Stellt der Mandanten- oder Kundenstamm den wesentlichsten und werthaltigsten Teil des Betriebsvermögens des Veräußerers dar, handelt es sich ohne die Mitübertragung dieses immateriellen Vermögenswertes nicht um eine steuerlich begünstigte Betriebsveräußerung im Ganzen. Bei der Übertragung von Mandanten- und Kundenstammdaten ist aber große Vorsicht geboten. Bei der Übertragung können erhebliche datenschutzrechtliche Vorschriften verletzt werden, was kostenträchtige Gefahren birgt.

Auch der Auftragsbestand kann entgeltlich erworben werden und wird dadurch zu einem selbstständig zu bewertenden, abschreibbaren immateriellen Wirtschaftsgut. In diesem Fall ist er nicht Bestandteil des Geschäftswerts. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Vertragsparteien dem Auftragsbestand eine besondere wirtschaftliche Bedeutung beigemessen haben.

Dieser Beitrag sowie der ergänzende Teil 2 sind erschienen in Mittelstand und Recht, Ausgabe III/2010


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Stand: August 2010


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