Marken, Lizenzen und Rechte - immaterielle Wirtschaftsgüter bilanzieren und finanzieren: Teil 2
Zu den Vermögensgegenständen eines Unternehmens gehören auch die sogenannten immateriellen Wirtschaftsgüter. Dabei handelt es sich um Rechte, rechtsähnliche Wert und sonstige Vorteile, die für das Unternehmen einen erheblichen Wert darstellen können. Oft handelt es sich dabei um ganz wesentliche Grundlagen für das Unternehmen. Teil 1 dieses Beitrags befasste sich mit dem Firmenwert sowie dem Kundenstamm.
Die beim Patentamt angemeldeten und dadurch geschützten Erfindungen verschaffen dem Patentinhaber ein absolutes, gegen jedermann wirkendes immaterielles Recht. Die Aufwendungen für die Patententwicklung im eigenen Betrieb dürfen jedoch bedauerlicherweise steuerrechtlich nicht aktiviert werden, sofern das Patent nicht entgeltlich von dem Erfinder erworben wird.
Dem Grunde nach gelten die Feststellungen für Erfindungen auch für Marken. Der Markenschutz kann jedoch noch vor der Eintragung bei dem Patent- und Markenamt durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr und den dadurch erworbenen Bekanntheitsgrad entstehen. Gleichwohl ist eine Eintragung der Marke dringend zu empfehlen. Auch dieses ist ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, das gesondert übertragen werden kann, aber im Zweifel mit dem Geschäftsbetrieb übergeht (§ 27 Markengesetz). Zahlt der Erwerber ein Entgelt, hat er das Markenzeichen (früher Warenzeichen) in der Bilanz zu aktivieren. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird steuerrechtlich mit 15 Jahren angesetzt, es sei denn, der Steuerpflichtige weist eine kürzere Nutzungsdauer nach.
Da Erfindungen und Marken zwar immaterielle Wirtschaftsgüter sind, die aber, anders als zum Beispiel der Firmenwert, eigenständig übertragen werden können, eignen sie sich auch als Gestaltungshilfen bei der Finanzierung. So kann zum Beispiel bei einem Unternehmensverkauf die Marke oder eine Erfindung herausgelöst und auf eine eigenständige Besitzgesellschaft übertragen werden. Von dieser Gesellschaft können dann die Erfindungen oder die Marke im Wege des Leasings erworben werden. So lässt sich die Absicherung des Verkäufers realisieren, wenn der Käufer den Kaufpreis nicht in einer Summe aufbringen kann, da dem Verkäufer grundsätzlich erstmal die Rechte verbleiben. Auch erfahren diese Vermögenswerte durch diese Art der Verselbstständigung regelmäßig eine Wertsteigerung. Soweit in diese Transaktion eine Leasingfirma eingeschaltet wird, erhält der Verkäufer gleich sein Geld, der Käufer schont aber seine Liquidität und erwirbt erst über die Abzahlung von der Leasingfirma.
Wenn der Marke oder der Erfindung ein eigener Wert beigemessen werden kann, lässt sich mit dem vom Unternehmen selbst geschaffenen Wirtschaftsgut eine Refinanzierung gestalten und dadurch Liquidität beschaffen. Dabei wird die Marke oder die Erfindung auf eine eigens dafür gegründete Gesellschaft übertragen und von dieser in der Form des Leasings zurückerworben. Bei besonders werthaltigen Marken oder Erfindungen kann dieses Sale-and-Lease-Back-Verfahren alternativ zu der Marken- oder Objetktgesellschaft auch über einen Fonds dargestellt werden, von dem die Marke oder Erfindung wieder zurückgeleast wird. Durch diesen Verwertungsvorgang der Marke ist es dann auch letztendlich möglich, die Marke zu bilanzieren. Durch diese Art der Unternehmensfinanzierung stellt sich der Unternehmer im Rating bei der Bank positiv dar. Denn die Mittel, die ihm zufließen, können als Eigenkapital ausgewiesen werden und verbessern die Eigenkapitalquote, was wiederum bis zur Begünstigung bei den Zinssätzen führen kann.
Auch wenn dieses sich bei Marken regelmäßig nur bei wirklich bekannten und somit werthaltigen Marken umsetzen lassen wird, eröffnet sich diese Möglichkeit bei Erfindungen oder vergleichbaren immateriellen Vermögenswerten viel früher. Denn bereits wenn eine Erfindung sich zu einem Produkt vermarkten lässt, kann dieses auf eine eigenständige Besitzgesellschaft gegen entgelt übertragen werden. Von dieser werden dann die Rechte zurückgeleast. Dieses bietet sich insbesondere an, wenn Investoren nur an einem bestimmten Produkt beteiligt werden sollen, nicht aber am ganzen Unternehmen.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass in einem Unternehmen unter Umständen stille Reserven mit wirtschaftlichem Potenzial stecken. Denn selbst wenn diese Reserven erst im Rahmen eines Unternehmenskaufs aktiviert werden können, sollte der Wert bei Bank- und Investorengesprächen verdeutlicht werden. Darüber hinaus lässt sich bei entsprechender gesellschaftsrechtlicher Verselbstständigung dieser Werte ein zusätzliches Finanzierungspotenzial freisetzen.
Dieser Beitrag ist erschienen in Mittelstand und Recht, Ausgabe III/2010
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Stand: August 2010
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