Messfehler bei Einsatz der Videostoppuhr CG P50E im Geschwindigkeits und Abstandsmessverfahren
Seit Juli 2007 ist das Messgerät CG-P50E wegen Messfehler vermehrt in den Schlagzeilen. Hintergrund ist ein Beitrag des Schachverständigen Wietschorke in der Zeitschrift „Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik“. Der Sachverständige hat in mehreren Untersuchungen festgestellt, dass das in vielen Bundesländern eingesetzte Gerät für Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen gar keine Uhr eingebaut ist, welche zur Einblendung der Zeit in dem Videobild führt. Vielmehr misst das Gerät nicht die Zeit sondern nur die Bilder pro Sekunde, die die Kamera aufgenommen hat. Da diese sog. Videostoppuhr CG-P50E auch nicht als Uhr anerkannt werden kann, entspricht sie nicht den Richtlinien der PTB-A für Stoppuhren. Eine Zulassung hätte daher schon nicht erfolgen dürfen und sei folglich unwirksam.
Diese fehlende Uhrenfunktion fürhrt im Ergebnis zu einem fehlerhaften Messergebnis. Fraglich ist nun für die Praxis, ob die Messungen noch verwertet werden dürfen. Die Obergericht haben sich bisher nicht mit dieser Frage befasst. Es ist aber davon auszugehen, dass die Messung nicht komplett unverwertbar ist. Vielmehr muss ein höherer Toleranzwert vom Messergebnis abgezogen werden. Wie hoch dieser Toleranzwert ist, kann aber nur von einem Sachverständigen ermittelt werden, was im Falle einer Verteidigung mit einem entsprechenden Beweisantrag zu beachten ist.
Es wird dikutiert, ob bei den verwendeten Geräten Provida ein Abzug von 20 % vorzunehmen ist. Bei dem Gerät Piller ist dagegen nur mit einem Zusachlag von 10 % zu rechnen. Dies kann aber entscheidend für die Verhängung eines Fahrverbotes sein. Droht kein Fahrverbot, sollte man auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken, da die Kosten für einen Sachverständigen ein keinem Verhältnis zu der Geldbuße stehen.
Sind Sie selbst in einem Verfahren mit dem genannten Messgerät betroffen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2007