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Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten


Gesundheits- und Unfallschutz nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG

Soweit für den Arbeitgeber nach den gesetzlichen Vorschriften ein Spielraum besteht, hat der Betriebsrat bei der Ausgestaltung des Gesundheits- und Unfallschutzes mitzubestimmen.

Bei Bildschirmarbeitsplätzen kann der Betriebsrat daher als Maßnahme des Gesundheitsschutzes nicht verlangen, dass die Arbeit an Bildschirmgeräten zeitlich beschränkt oder durch bezahlte Pausen zum Wohle der Gesundheit unterbrochen wird. Er kann auch keine Augenuntersuchungen der an Bildschirmgeräten beschäftigten Arbeitnehmer erzwingen.

Sozialeinrichtungen

Die Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist, unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nicht aber die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er eine solche Sozialeinrichtung überhaupt errichten oder wieder schließen will.

Sozialeinrichtungen sind beispielsweise Kantinen, Erholungsheime, Pensions- und Unterstützungseinrichtungen oder ein Betriebskindergarten.

Werkswohnungen

Die Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen ihres Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen sind ebenfalls mitbestimmungspflichtig. Ausnahmsweise bezieht sich hier das Mitbestimmungsrecht auch auf Einzelfallentscheidungen, nämlich auf die Vergabe und die Kündigung einzelner Wohnungen sowie von Wohnplätzen in Wohnheimen, die von Arbeitnehmern bzw. deren Familien belegt sind. Es muss sich immer um Werksmietwohnungen handeln, nicht aber besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Vergabe und der Kündigung von Werksdienstwohnungen (Fußnote).



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Stand: 15.06.2008


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Normen: § 87 BetrVG

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