Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei der Einstellung
I. Vertragsanbahnung = allgemeine personelle Angelegenheit
Personalplanung, § 92 BetrVG und Stellenausschreibung, § 93 BetrVG
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen an Hand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Arbeitgeber muss auf Wunsch des Betriebsrates Stellen erst innerhalb des Betriebes ausschreiben.
(INFORMATIONSPFLICHT oder ECHTES MITBESTIMMUNGSRECHT)
Personalfragebogen, § 94 BetrVG und Auswahlrichtlinien, § 95 BetrVG
Wird im Zusammenhang mit der Einstellung ein Personalfragebogen benutzt, so hat der Betriebsrat bei der Abfassung ein Mitbestimmungsrecht. Der Betriebsrat kann Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellung, Versetzung, Umgruppierung und Kündigung begehren. In Betrieben von mehr als 500 Arbeitnehmern kann er die Aufstellung von Richtlinien verlangen.
(ECHTES MITBESTIMMUNGSRECHT)
II. Einstellung = Personelle Einzelmaßnahmen
Gemäß § 99 I BetrVG hat der Arbeitgeber bei Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern (§ 7 BetrVG) den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten. Beachten Sie auch: Wird die Einstellung durch eine Personalberatung oder -vermittlung vorbereitet, genügt die Information über die von dem Personalberater nach Vorauswahl vorgeschlagenen Bewerber (BAG, DB 1991,969).
Beachten Sie weiterhin: Der Betriebsrat hat aber keinen Anspruch auf Beteiligung an einem Vorstellungsgespräch. Eine Vorstellung des Bewerbers beim Betriebsrat kann im Einzelfall durchaus sinnvoll sein (BAG, DB 1978, 2320).
Beispiel:
Der Betriebsrat lädt den vorgeschlagenen Bewerber ein, um herauszufinden, ob ihm ein Arbeitsbereich zugesagt wurde, den bisher ein anderer Arbeitnehmer innehat. Diesem würde durch die Neueinstellung dieses Bewerbers eine Versetzung oder eine Kündigung drohen.
Da der Betriebsrat in einem solchen Fall von seinem Zustimmungsverweigerungsrecht innerhalb der Wochenfrist Gebrauch machen könnte, wäre es für ihn wichtig davon zu erfahren.
§ 100 BetrVG gestattet dem Arbeitgeber aus dringendem sachlichen Grund vorläufige personelle Maßnahmen auch ohne oder gegen die Zustimmung des Betriebsrates zutreffen.
Beispiel:
Die Schmidt GmbH hat die Möglichkeit einen dringend benötigten Fachinformatiker einzustellen und muss sich angesichts der Marktlage sofort entscheiden.
Über die fehlende Zustimmung des Betriesrates ist der Bewerber zu unterrichten. Unterbleibt diese Unterrichtung, könnten bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Initiative des Betriesrates hin Schadensersatzansprüche des Bewerbers entstehen.
Zudem ist der Betriebsrat unverzüglich über die vorläufige personelle Massnahme zu unterrichten.
Verstößt der Arbeitgeber gegen die vorgenannten Pflichten, kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personellen Maßnahme aufzuheben, nach § 101 BetrVG.
Beachten Sie: Der Betriebsrat kann die Einstellung verhindern, nicht jedoch die Einstellung bestimmter Bewerber erzwingen.
Stand: 07.06.2008
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