Müssen Arbeitszeugnisse branchenübliche Formulierungen enthalten?
Müssen Arbeitszeugnisse branchenübliche Formulierungen enthalten?
Das Thema Arbeitszeugniss ist ein hochbrisantes Thema, denn der Arbeitgeber beurteilt darin die Arbeitsleistung seiner Arbeitnehmer, einschließlich der Qualifikation und des dienstlichen Verhalten (qualifiziertes Arbeitszeugnis).
Grundsätzlich muss ein Arbeitszeugnis wohlwollend formuliert sein, um dem Arbeitnehmer sein berufliches Fortkommen nicht zu erschweren. Dennoch oder gerade deshalb gibt es auf diesem Gebiet immer wieder Streitigkeiten zwischen Arbeitsgeber und Arbeitnehmer.
Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer war beim Arbeitgeber als Tageszeitungsredakteur beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete mit einem Vergleich. Dieser beinhaltete unter anderem auch, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis mit der Note „gut“ auszustellen habe. Daraufhin stellte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aus. Der Arbeitnehmer hielt dieses Zeugnis allerding für lückenhaft, da es keine Angaben zu seiner Belastbarkeit in Stresssituationen machte. Er verlangte deshalb die Ergänzung eines Zusatzes, dass er auch in Stresssituationen effektiv und zuverlässig arbeite. Da gerade der Beruf des Tageszeitungsredakteurs stressig sei, komme der Leistungsfähigkeit unter Stressbedingungen eine besondere Bedeutung zu.
Das BAG (12.08.2008, 9 AZR 632/07) hat bestätigt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich auch auf die branchenüblichen Aspekte in einem Arbeitszeugnis eingehen muss. Eine Auslassung solcher branchenüblichen Kriterien kann ein unzulässiges Geheimzeichen darstellen. Dem Arbeitnehmer steht dann ein Anspruch auf Ergänzung des Arbeitszeugnisses zu. Bei der Ausstellung von Arbeitszeugnissen muss der Arbeitgeber die Grundsätze von Klarheit und Wahrheit beachten. Das Zeugnis darf also keine Formulierungen enthalten, die eine andere Aussage über den Arbeitnehmer trifft, als die die aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtlich ist. Zudem muss das Sozialverhalten und die Leistung bei wohlwohlender Beurteilung dargelegt werden. Außerdem können weitere Angaben im Zeugnis erforderlich sein. Diese bestimmen sich nach dem Zeugnisbrauch, der je nach Branche oder Berufsgruppe unterschiedlich sein kann. Daher kann ein unzulässiges Geheimzeichen gegeben sein, wenn ein Arbeitszeugnis ohne sachlichen Grund eine branchenübliche Formulierung auslässt. Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch auf Ergänzung des Zeugnisses. Im vorliegenden Fall kam es folglich darauf an, ob üblicherweise bei Zeitungsredakteuren auf die Belastbarkeit in Stresssituationen im Arbeitszeugnis hingewiesen wird.
Praxistipp:
Der Problemkreis, der sich um das Thema Arbeitszeugnisse dreht, ist oft unübersichtlich und vielschichtig. Lassen Sie sich deshalb, um Konflikt zu vermeiden, von einem Fachmann beraten.
Stand: 10/2008
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Das Referat Arbeitsrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Rechtsanwältin Monika Dibbelt
Rechtsanwalt Tilo Schindele
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Guido-Friedrich Weiler
Rechtsanwalt Harald Brennecke